Steuerzahlungen für das Steuerjahr 2025 - Neue Fälligkeiten
Mit Eilverordnung Nr. 86/2026 wurden die Fälligkeiten für die Zahlungen betreffend die Steuererklärung für das Jahr 2025 neu festgelegt und teilweise aufgeschoben. Hier eine Übersicht über die neuen Zahlungstermine:
Steuerzahlungen für Privatpersonen und Unternehmen mit Erträgen von mehr als 5,16 Mio. Euro – Zahlungstermin unverändert am 30.06.2026
Privatpersonen (ohne MwSt.-Position) und Gesellschaften mit Erträgen von mehr als 5,16 Mio. Euro sind verpflichtet, innerhalb 30.06.2026 ihre Saldo- und ersten Akontozahlungen zu leisten. Ein Zahlungsaufschub auf den 30. Juli 2026 mit Zinsaufschlag von 0,4% ist wie in den Vorjahren möglich.
Einzelunternehmen, Freiberufler, Personen- und Kapitalgesellschaften (samt Gesellschaftern) und Subjekte mit Pauschalbesteuerung – Zahlungstermin am 20.07.2026 ohne Zinsaufschlag
Einzelunternehmen und Freiberufler, inkl. Subjekte mit Pauschalbesteuerung (regime dei minimi, forfettari), Personen- und Kapitalgesellschaften samt Gesellschaftern, die grundsätzlich zur Abfassung der Zuverlässigkeitsindizes (ISA) verpflichtet sind, können ihre Saldo- und ersten Akontozahlungen innerhalb 20. Juli 2026 ohne Zinsaufschlag leisten.
WICHTIG: Dieser verlängerte Zahlungstermin 20.07.2026 gilt beschränkt für das Jahr 2025 für jene Steuerpflichtigen, die grundsätzlich zur Abfassung der Zuverlässigkeitsindizes (ISA) verpflichtet sind.
NEU 2026: Ein Zahlungsaufschub auf den 20.08.2026 mit Zinsaufschlag ist für Subjekte, die zur Abfassung der Zuverlässigkeitsindizes (ISA) verpflichtet sind, wie in den Vorjahren möglich, doch der Zinsaufschlag für diese Steuerpflichtigen wurde von 0,4% auf 0,8% erhöht.
Wir werden alle Kunden termingerecht über ihre zu zahlenden Saldo- und Akontozahlungen informieren und die elektronischen Zahlungen mittels Mod. F24 fristgerecht zu den gesetzlich festgelegten Terminen übermitteln.
Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.