Steuer- und Arbeitsrechtsberatung
consulenza fiscale e del lavoro
menü

Kundeninfo 10-2025 / Steuern

(download als pdf)

 

Neuauflage des Vorab-Vergleiches für Unternehmer und Freiberufler für die Jahre 2025 und 2026

 

Die Finanzverwaltung hat im Vorab-Vergleich (concordato preventivo biennale) ein Instrument für eine höhere Planungssicherheit der staatlichen Einnahmen gefunden und für die Jahre 2025-2026 eine (erwartete) Neuauflage beschlossen.

 

WICHTIG:      Der Vorab-Vergleich betrifft nur Subjekte, welche den ISA-Indizes
(Indizes für die steuerliche Zuverlässigkeit) unterliegen, d.h.
Gesellschaften, Unternehmer und Freiberufler mit Erträgen bis €
5,164 Mio., wobei die Einkommenssteuer (IRPEF, IRES) und die
regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) auf vorab festgelegten Einkommen berechnet und bezahlt werden müssen.

Die Mehrwertsteuer (IVA) ist vom Vorab-Vergleich nicht betroffen und muss wie gewohnt abgerechnet und bezahlt werden.
 

NEU:               Kleinunternehmer und Freiberufler mit begünstigtem Steuersystem
(regime forfettario) sind im Unterschied zum Jahr 2024 von der
Möglichkeit des Vorab-Vergleiches ausgeschlossen.

 

Vom Vorab-Vergleich ausgenommen sind zudem:

  • Subjekte, welche von den ISA-Indizes befreit oder ausgeschlossen sind.
  • Subjekte, welche Steuerschulden von über € 5.000,00 aufweisen.
  • Subjekte, die im Jahr 2024 ihre unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit begonnen oder abgemeldet haben.
  • Freiberufler mit eigener MwSt.-Position und gleichzeitiger Beteiligung an einer Freiberuflersozietät oder an einer Gesellschaft zwischen Freiberuflern (GzFr).

 

Im Falle von Subjekten mit Transparenzbesteuerung (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften nach entsprechender Option) ist der Vorab-Vergleich der Gesellschaft auch für alle beteiligten Gesellschafter bindend.

Der Vorab-Vergleich und die damit verbundenen Vor- und Nachteile lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Agentur der Einnahmen unterbreitet dem Steuerpflichtigen aufgrund der Steuererklärung und den ISA-Indizes des Jahres 2024 einen Vorschlag für die zu besteuernden Einkommen der Jahre 2025 und 2026.
  • Der Vorschlag der zu besteuernden Einkommen trägt den ISA-Indizes Rechnung, d.h. je höher die erreichte ISA-Bewertung des Jahres 2024 und der Vorjahre, desto niedriger sind die vorgeschlagenen Einkommen für den Vorab-Vergleich. Die Einkommen für den Vorab-Vergleich liegen in der Regel über dem Einkommen des Jahres 2024.
  • Wenn der Vorab-Vergleich angenommen wird, verpflichtet sich der Steuerpflichtige, die vorgeschlagenen Einkommen zu erklären und zu besteuern, auch wenn die effektiv erzielten Einkommen der Jahre 2025 und 2026 unter den Einkommen laut Vorab-Vergleich liegen sollten!
  • Wenn die effektiven Einkommen der Jahre 2025 und 2026 über den vorgeschlagenen Einkommen liegen, muss der Betrag des effektiv erzielten Einkommens, der über dem Einkommen laut Vorab-Vergleich liegt, nicht besteuert werden.
  • Die Besteuerung der Differenz zwischen effektivem Einkommen 2024 und Betrag laut Vorab-Vergleich 2025 + 2026 erfolgt nicht auf Basis der normalen IRPEF/IRES-Sätze, sondern (wahlweise) mit einer Ersatzsteuer zwischen 10% und 15%, abhängig von der Bewertungsnote der Indizes für die steuerliche Zuverlässigkeit (ISA) und bis zu einer Obergrenze von € 85.000,00.
  • Grundsätzlich gilt der Vorab-Vergleich auch für die Berechnung der Sozialabgaben (INPS), die Freiberufler mit eigener Pensionskasse müssen in der Regel aber auf die effektiven erzielten Einkommen ihre Beiträge berechnen und entrichten.  
  • Bei Annahme des Vorab-Vergleichs kommt der Steuerpflichtige in den Genuss weiterer Vorteile: Erleichterung bei Steuerkontrollen, Nichtanwendung der Bestimmungen betreffend die „Nicht operativen Gesellschaften“ (società di comodo), Erhöhung der Betragsgrenze für den Sichtvermerk (sog. „visto di conformità“).
  • Der Steuerpflichtige muss die vorgeschlagenen Einkommen für 2025 und 2026 für den Vorab-Vergleich (nach aktuellem Stand) innerhalb 30. September 2025 annehmen. Die Annahme ist fakultativ.

 

Unsere Kanzlei wird wie folgt vorgehen:

  • Wir werden für alle Kunden (die keine Ausschluss- oder Hinderungsgründe für das CPB haben) die entsprechenden Berechnungen in Bezug auf den Vorab-Vergleich für die Einkommen 2025 und 2026 vornehmen.
  • Nach Vorliegen der Ergebnisse werden wir jene Kunden kontaktieren, bei denen eine Annahme des Vorab-Vergleichs von Vorteil sein könnte.

 

Nur in den Fällen, in denen der Vorab-Vergleich mit sicheren Vorteilen verbunden ist, erscheint uns eine Annahme erwägenswert.

 

Für Klärungen oder weiterführenden Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.