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Kundeninfo 17-2025 / Steuern

(download als pdf)

 

Wichtige Hinweise für den Jahreswechsel 2025/2026

 

Mit diesem Kundeninfo möchten wir einige wichtige Hinweise bzgl. Fälligkeiten und Zahlungen zum Jahreswechsel geben.

 

1. Zahlung von Löhnen und Geschäftsführerbezügen: Damit Geschäftsführerbezüge und Lohnkosten steuerlich noch im Jahr 2025 abgezogen werden können bzw. zu den Einheitsbescheiden (CU) des Jahres  2025 zählen, müssen die entsprechenden Zahlungen bis spätestens 12.01.2026 durchgeführt werden.

 

Die Lohnsteuern und Sozialabgaben müssen innerhalb 16.01.2026 entrichtet werden.

 

2. Freiberufler: Es gilt das Zu- und Abflussprinzip (sog. „Kassenprinzip“), d.h. ausschließlich Aufwendungen bzw. Erlöse, welche innerhalb 31.12.2025 bezahlt bzw. kassiert werden, fließen noch in die Steuerperiode 2025.

 

3. Provisionsrechnungen: Handelsvertreter oder Unternehmen, welche Provisions­rechnungen ausstellen, können eine Reduzierung der Grundlage des Steuereinbehaltes (ritenuta d’acconto) von 50% auf 20% ihrem Auftraggeber mitteilen. Diese Möglichkeit besteht für Handelsvertreter, welche für den Großteil des Geschäftsjahres abhängige oder freie Mitarbeiter beschäftigen. Die Erklärung muss an den Auftraggeber innerhalb 31. Dezember 2025 entweder mittels Einschreiben oder zertifizierter E-Mail-Adresse (PEC) zugestellt werden, damit ab 2026 der reduzierte Steuereinbehalt angewandt werden kann. Die Erklärung bleibt bis auf Widerruf gültig.

 

4. Mitteilungen an die Zusatzpensionsfonds: Innerhalb 31.12.2025 müssen an die Zusatzpensionsfonds die im Jahr 2024 steuerlich nicht in Abzug gebrachten Einzahlungen mitgeteilt werden, damit bei der späteren Auszahlung der Zusatzrente diese Einzahlungen nicht besteuert werden. Wir haben unsere Kunden, welche von dieser Regelung betroffen sind, bereits diesbezüglich informiert.

 

5. Absetzbare Spesen: Alle Spesen, welche 2025 von Privatpersonen steuerlich in Abzug gebracht werden möchten, müssen innerhalb 31.12.2025 bezahlt werden (z.B. für Sanierungs- oder Wiedergewinnungsarbeiten, für Energiesparmaßnahmen, Unfall­versicherungen, Arztspesen, Nachkauf von Versicherungsjahren, Spenden, usw.).

 

WICHTIG:   Bitte vermeiden Sie, die Überweisungen am 31.12. durchzuführen, da es eine Abweichung geben kann zwischen Auftrag der Überweisung, Abbuchung vom Konto und dem Zahlungseingang beim Empfänger.

 

6. Inventar: Alle Unternehmen mit Abschluss des Geschäftsjahres zum 31.12.2025 müssen ein Inventar für Lagerbestände, Rohstoffe, Halbfertigprodukte und halbfertige Arbeiten, sowie anderen Endbeständen (z.B. Heizmaterial) erstellen.

Das entsprechende Formular legen wir als Anlage diesem Kundeninfo bei.

 

7. Korrekte Verbuchung der Eingangsrechnungen und des MwSt.-Abzuges am Jahresende: Aufgrund der elektronischen Rechnungen müssen die Bestimmungen für eine korrekte Verbuchung der Eingangsrechnungen am Jahresende besonders beachtet werden, um einen periodengerechten Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug) zu gewährleisten. Ausschlaggebend für eine periodengerechte Zuordnung des MwSt.-Abzuges ist das Erhaltsdatum (data ricezione) der Rechnung, das über die SDI-Plattform eindeutig nachgewiesen wird. Aus praktischer Sicht müssen bei den Eingangsrechnungen (mit Abzug der MwSt.) folgende Fälle unterschieden werden:

 

  1. Eingangsrechnungen, welche im Monat Dezember 2025 erhalten (lt. Datum SDI) und verbucht werden: à Die MwSt. wird in der Abrechnungsperiode des Monats Dezember 2025 (bzw. im IV. Trimester 2025) berücksichtigt.
    TIPP:    Wir empfehlen deshalb DRINGEND, alle im Dezember 2025 erhaltenen Rechnungen auch noch im Monat Dezember 2025 zu verbuchen, sodass eine umständliche und fehleranfällige Handhabung des MwSt.-Abzuges im Rahmen der MwSt.-Jahreserklärung vermieden werden kann.
  2. Eingangsrechnungen, welche im Monat Januar 2026 erhalten werden (lt. Datum SDI), aber ein Rechnungsdatum Dezember 2025 aufweisen: à Die MwSt. muss in der Abrechnungsperiode des Monats Januar 2026 (bzw. I. Trimesters 2026) abgezogen werden. Die Verbuchung dieser Rechnungen erfolgt demnach erst im Jahr 2026. Bei doppelter Buchführung müssen diese Rechnungen zudem als „zu erhaltende Rechnungen“ abgegrenzt werden.

Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass für einen korrekten und periodengerechten Abzug der MwSt. am Jahresende

  • das Datum (data ricezione) entscheidend ist, an welchem die Rechnungen über die SDI-Plattform eingehen und
  • die Rechnungen in der Buchhaltung aufgezeichnet werden müssen.

 

Die oben angeführten Bestimmungen gelten spezifisch für die Verbuchung der Eingangsrechnungen am Jahresende. Während des Geschäftsjahres gelten weiterhin die allgemeinen Verbuchungsregeln.

 

Die mit der Steuerreform geplanten Vereinfachungen sind noch nicht in Kraft getreten. Für das Jahr 2025 gelten - zum gegenwärtigen Zeitpunkt - noch die oben genannten Verbuchungsregeln.

 

Für weitere Informationen und Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.

 

Anlage:
Vorlage Warenendbestände 31.12.2025