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Das staatliche Haushaltsgesetz Nr. 197 vom 29.12.2022 ist im Amtsblatt der Republik vom 29.12.2022 veröffentlicht worden und mit 01.01.2023 in Kraft getreten. Für viele Sachverhalte müssen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden, bzw. sind spätere Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen.
Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler
Pauschalbesteuerung für Erträge bis zu 85.000,00 Euro (forfettari bzw. flat tax)
Die Pauschalbesteuerung mit einem fixen Steuersatz von 15% konnte bis dato nur von Kleinunternehmern und Freiberuflern mit jährlichen Erträgen/Honoraren bis zu 65.000,00 Euro in Anspruch genommen werden. Der bisherige jährliche Grenzwert an Erträgen bzw. kassierten Honoraren wurde ab 2023 auf 85.000,00 Euro angehoben.
Einheitssteuer von 15% auf die Einkommenssteigerung (flat tax incrementale)
Kleinunternehmer und Freiberufler, die im Jahr 2023 eine Einkommenssteigerung von maximal 40.000,00 Euro gegenüber dem erzielten Höchsteinkommen der Jahre 2020 bis 2022 erreichen, können (für den Betrag der Einkommenssteigerung abzüglich 5%) eine Einheitssteuer von 15% anwenden. Diese Ersatzsteuer ersetzt die progressive Einkommenssteuer und die Zuschläge zur Einkommenssteuer (Irpef addizionale).
Das Einkommen des Jahres 2023, welches den Grenzwert der Einkommenssteigerung von 40.000,00 Euro überschreitet, unterliegt weiterhin den progressiven Einkommens-steuersätzen.
Neuerungen im Bereich Arbeit und Soziales
Entlastung von niedrigeren Lohneinkommen (cuneo fiscale)
Bis zu einem Bruttojahreseinkommen von 25.000,00 Euro wird die Abgabenbelastung (INPS-Beiträge) um 3 Prozentpunkte reduziert. Für Lohneinkommen von jährlich 25.000,00 Euro bis 35.000,00 Euro wird die Abgabenentlastung von 2 Prozentpunkten beibehalten.
Besteuerung von Produktivitätsprämien von 10% auf 5% herabgesetzt
Unternehmer können bei messbaren Steigerungen von Produktivität, Rentabilität, Qualität, Effizienz oder Innovationen ihren Mitarbeitern unter bestimmten formalen Voraussetzungen als Anerkennung eine Produktivitätsprämie ausbezahlen. Diese Produktivitätsprämien konnten bisher mit einer Ersatzsteuer von 10% bis zu einer Obergrenze von 3.000,00 Euro pro Jahr pro Mitarbeiter begünstigt besteuert werden. Mit dem Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2023 wurde diese begünstigte Ersatzbesteuerung zu Gunsten der Arbeitnehmer auf 5% herabgesetzt.
Wertgutscheine (voucher) bis zu 10.000,00 Euro
Mit dem Haushaltsgesetz 2023 wird die Verwendung von Wertgutscheinen für Gelegenheitsarbeiten bis zu einem jährlichen Gesamtentgelt von 10.000,00 Euro ermöglicht. In der Landwirtschaft ist diese Entlohnungsform für saisonale Beschäftigung von maximal 45 Tagen im Jahr möglich.
Begünstigte Ersatzbesteuerung von Trinkgeldern im Hotel- und Gastronomiegewerbe
Angestellte im privaten Hotel- und Gastronomiegewerbe mit einem Jahresbruttoeinkommen bis zu 50.000,00 Euro können erhaltene Trinkgelder mit einer begünstigten Ersatzbesteuerung von 5% abgelten. Die begünstigte Besteuerung der erhaltenen Trinkgelder gilt nur bis zu max. 25% des bezogenen Einkommens.
Erhöhungen des Einheitsfamiliengeldes (assegno unico)
Mit 01.01.2023 wird das monatliche Familiengeld für Kinder unter 1 Jahr um 50% erhöht. Der monatliche Fixbetrag von 100,00 Euro für Familien mit 3 oder mehr Kindern (zwischen 1 und 3 Jahren) und einem ISEE-Wert von nicht mehr als 40.000,00 Euro wird ebenfalls um 50% angehoben.
Neuerungen im Bereich der Landwirtschaft
Berufslandwirte und Direktbebauer - Besteuerung auf Basis der Katastererträge um ein weiteres Jahr ausgesetzt
Die Besteuerung der landwirtschaftlichen Erträge auf Basis der Katastererträge bleibt auch für das Jahr 2023 ausgesetzt.
Landwirtschaft: neu eingeschriebene junge Berufslandwirte und Direktbebauer von der Zahlung der Sozialabgaben befreit
Junge Berufslandwirte und Direktbebauer (bis max. 40 Jahren) sind von der Zahlung der Sozialabgaben für 24 Monate befreit, sofern sie sich innerhalb 31.12.2023 zum ersten Mal in die Berufsfürsorgekasse (ex-Scau) eintragen.
Landwirtschaft: Begünstigte Übertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken
In den Berggebieten (alle Gemeinden der Autonomen Provinz Bozen gelten als Berggebiet) werden bei der Übertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken die begünstigten Übertragungssteuern (Hypothekar- und Registersteuer von je 200,00 EUR, 1% Katastersteuer) verlängert.
Neuerungen bei den Steuerabzügen
Verlängerung des Superbonus für energetische Sanierung
Bereits mit dem Hilfsdekret „aiuti-quater“ wurde der Superbonus in Höhe von 90% für das Jahr 2023 verlängert. Kondominien, die innerhalb 18.11.2022 mit Beschluss der Kondominiumsversammlung die Sanierungsarbeiten beschlossen hatten, können den Bonus noch in der Höhe von 110% in Anspruch nehmen, sofern innerhalb 31.12.2022 die zertifizierte Baubeginnmeldung (Cilas) in der entsprechenden Gemeinde hinterlegt worden ist.
Umbau- und Sanierungsarbeiten mit Steuerbegünstigungen – SOA-Zertifizierung bei einer Auftragssumme von mehr als 516.000,00 Euro erforderlich
Bei Umbau- und Sanierungsarbeiten, bei denen Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden, muss bei einer Auftragssumme von mehr als 516.000,00 Euro eine SOA-Zertifizierung vorliegen.
Bonus für Möbel und Haushaltsgeräte (50%)
Der Bonus für Möbel und Haushaltsgeräte (50%) wurde bereits im Vorjahr bis zum Jahr 2024 verlängert. Mit dem Haushaltsgesetz 2023 wurde die steuerlich relevante Ausgabensumme von vorher 10.000,00 Euro auf 8.000,00 Euro herabgesetzt, womit sich der maximale Steuerabzug von vorher 5.000,00 Euro auf 4.000,00 Euro reduziert. Voraussetzung ist, dass in der entsprechenden Wohneinheit ab dem 01.01.2022 Umbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten (mit Steuerabzug 50%) begonnen worden sind.
Für das Jahr 2024 reduziert sich die steuerlich relevante Ausgabensumme (nach den derzeitigen Bestimmungen) auf 5.000,00 Euro, womit sich auch der maximale Steuerabzug auf 2.500,00 Euro reduziert.
Privatpersonen können für den Ankauf von Wohnungen der Energieklasse A oder B die MwSt. zu 50% abziehen – Verkaufende Partei muss ein Bauträger sein
Privatpersonen, die im Jahr 2023 von einem Bauträger eine Wohnung der Energieklasse A oder B ankaufen, können die MwSt. zu 50%, aufgeteilt auf 10 Jahre, in Abzug bringen.
Steuerliche Begünstigungen für den Ankauf der Erstwohnung von Personen bis 36 Lebensjahren für das Jahr 2023 verlängert
Die steuerlichen Begünstigungen für den Ankauf der Erstwohnung von Personen bis 36 Lebensjahren wurden für das Jahr 2023 verlängert. Die Begünstigungen bestehen in der Befreiung der Übertragungsgebühren (Register-, Hypothekar- und Katastersteuer) bzw. sollte der Ankauf der MwSt. unterliegen, in Form einer Steuergutschrift in Höhe der bezahlten MwSt. Die steuerlichen Begünstigungen können jedoch nur jene Personen beantragen, die das 36. Lebensjahr noch nicht beendet haben und ein Einkommen gemäß ISEE von 40.000,00 Euro nicht überschritten haben.
Bonus für die Förderung der Bildung und Kultur für 18-Jährige
Der sogenannte „Kulturbonus“ für 18-Jährige wird in abgeänderter Form fortgeführt: die „App18“ wird dabei in zwei Begünstigungen zu jeweils 500,00 Euro aufgeteilt, die auch miteinander kumuliert werden können. Voraussetzung für eine der beiden Begünstigungen ist, dass die Familie des Jugendlichen einen ISEE-Wert von 35.000,00 Euro nicht überschreiten darf. Die zweite Begünstigung erhalten nur jene 18-jährigen Studenten, die mit Bestnote abschließen.
Jugendliche, die im Jahr 2004 geboren worden sind, können den Bonus noch mit den bisherigen Geltungsbereichen und Modalitäten in Anspruch nehmen.
Bonus für die Inanspruchnahme von psychologischen Beratungen
Der bisherige Bonus für die Ausgaben für psychologische Beratungen wurde von 600,00 Euro auf 1.500,00 Euro erhöht. Für die Inanspruchnahme darf ein ISEE-Wert von 50.000,00 Euro nicht überschritten werden. Die dafür vorgesehenen staatlichen Haushaltsmittel sind für das Jahr 2023 auf 5 Mio. Euro beschränkt worden.
Liegenschaften, Beteiligungen und Kryptowährungen
Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
Privatpersonen, einfache Gesellschaften, sowie die nicht gewerblichen Körperschaften können die zum 1. Januar 2023 gehaltenen Beteiligungen und Grundstücke (Baugrundstücke oder landwirtschaftliche Grundstücke) durch Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer steuerlich aufwerten und von zukünftigen Veräußerungsgewinnen freistellen. Für die Aufwertung bedarf es einer beeideten Schätzung eines Sachverständigen, die innerhalb 15.11.2023 abgefasst werden muss.
Die Ersatzsteuer kann wahlweise in einer Einmalzahlung oder in drei Ratenzahlungen entrichtet werden und beträgt sowohl für Grundstücke als auch Beteiligungen immer 16% (bisher 14%).
Die Zahlung der ersten Rate oder die Einmalzahlung der Ersatzsteuer ist innerhalb 15.11.2023 zu leisten.
Begünstigte Zuweisung oder Verkauf von Gütern an die Gesellschafter bzw. Umwandlung in eine einfache Gesellschaft
Gesellschaften können die nicht betrieblich genutzten Immobilien oder die im öffentlichen Register eingetragenen Fahrzeuge mit der Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer den Gesellschaftern zuweisen oder an dieselben veräußern.
Die Zuweisung oder der Verkauf muss bis zum 30. September 2023 durchgeführt werden und die Begünstigung ist nur für Personen anwendbar, die zum 30. September 2022 bereits Gesellschafter der Gesellschaft waren.
Die Ersatzsteuer beträgt 8%, berechnet auf die Mehrwerte, die durch die Zuweisung oder den Verkauf der Güter erzielt werden. Falls eine Gesellschaft als nicht operativ eingestuft wird, beträgt die Ersatzsteuer 10,5%. Die Ersatzsteuer muss zu 60% innerhalb 30.09.2023 und zu 40% innerhalb 30.11.2023 bezahlt werden.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die zu versteuernden Mehrwerte bei Immobilien nicht auf den gemeinen Wert (Marktwert) berechnet werden, sondern mit Bezug auf die aufgewerteten Katastererträge. Diese bilden den Mindestbetrag, auch bei einer eventuellen Veräußerung der Immobilien. Für die MwSt. sind keine Erleichterungen vorgesehen, wobei von Fall zu Fall geprüft werden muss, ob diese überhaupt zur Anwendung kommt.
Bei Anwendung der Register-, Hypothekar- und Katastergebühren wird die Registergebühr um 50% reduziert, für die Hypothekar- und Katastersteuern sind jeweils 200,00 EUR Fixgebühren geschuldet.
Als Alternative (zur genannten Zuweisung oder Verkauf) ist auch eine begünstigte Umwandlung der Gesellschaft in eine einfache Gesellschaft möglich. Die einfache Gesellschaft erzielt kein Unternehmereinkommen und demzufolge gibt es auch keine Buchhaltungspflichten mehr.
Privatisierung von Immobilien von Seiten des Einzelunternehmers
Einzelunternehmer, die zum 31. Oktober 2022 eine betrieblich genutzte Immobilie besessen haben, können diese bis 31. Mai 2023 durch Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer in die private Sphäre bringen.
Diese Begünstigung ist vor allem dann interessant, wenn der Einzelunternehmer seine Tätigkeit einstellen möchte. In diesen Fällen würde nämlich der „Eigenbedarf“ anfallen und es müssten - wie bei einem gewöhnlichen Verkauf auch – direkte und indirekte Steuern in vollem Ausmaß bezahlt werden.
Die Ersatzsteuer beträgt für die Einkommenssteuer und die regionale Wertschöpfungssteuer 8%, berechnet auf den Mehrwert, wobei hier auf den gemeinen Wert (Marktwert) oder alternativ auf den meist niedrigeren aufgewerteten Katasterwert Bezug genommen werden kann. Die Ersatzsteuer muss zu 60% innerhalb 30.11.2023 und zu 40% innerhalb 30.06.2024 bezahlt werden.
Für die MwSt. sind keine Erleichterungen vorgesehen, wobei von Fall zu Fall geprüft werden muss, ob diese überhaupt zur Anwendung kommt.
Da für die Privatisierung der betrieblichen Immobilie des Einzelunternehmers keine notarielle Übertragung notwendig ist, kommt auch keine Registersteuer zur Anwendung.
Bei Unternehmen in ordentlicher (doppelter) Buchführung müssen im Journalbuch bzw. bei Unternehmen in vereinfachter Buchführung im Abschreiberegister die erforderlichen Anmerkungen bzw. Ausbuchungen durchgeführt werden.
Besteuerung von Mehrerlösen aus dem Handel von Kryptowährungen
Die Mehrerlöse aus dem Handel von Kryptowährungen, die einen Betrag von 2.000,00 Euro überschreiten, unterliegen einer Ersatzsteuer von 26%.
Steuerpflichtige, die zum 01.01.2023 Bestände an Kryptowährungen gehalten haben, wird durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 14% die Möglichkeit geboten, den Anschaffungswert für steuerliche Zwecke aufzuwerten.
Die Kryptowährungen müssen für Überwachungszwecke auch im Quader RW der Steuererklärung (monitoraggio fiscale) angegeben werden.
Für Unterlassungen bis zum 31.12.2021 wird den Steuerpflichtigen eine Sanierungsmöglichkeit (voluntary disclosure) angeboten, wobei die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen noch erlassen werden müssen.
Neuerungen im Bereich der MwSt.
Reduzierung der MwSt. für bestimmte Produkte für Frauenhygiene und Kinder
Ab dem 1. Januar 2023 wird die MwSt. für bestimmte Produkte für Frauenhygiene und Kinder (z.B. Milchpulver, Babynahrung, Windeln, Kindersitze, u.a.) auf 5% gesenkt.
Reduzierung der MwSt. für Fernwärme, Methangas und Holzpellets
Die MwSt. für den Bezug von Fernwärme und Methangas wurde mit 01.01.2023 von 10% auf 5% reduziert. Die MwSt. für den Ankauf von Holzpellets wurde von 22% auf 10% herabgesetzt.
Sonstige steuerliche Neuerungen
Die Bargeldgrenze wird auf 4.999,99 Euro angehoben
Ab 1. Januar 2023 ist die Höchstgrenze für Bargeldzahlungen von vorher 1.999,99 Euro auf 4.999,99 Euro angehoben worden.
Gesetzlicher Zinssatz von 1,25% auf 5,0% erhöht
Mit 01.01.2023 ist der gesetzliche Zinssatz von 1,25% auf 5,0% erhöht worden. Der gesetzliche Zinssatz wird mitunter bei freiwilligen Berichtigungen von Steuerzahlungen (F24), Zinsberechnung im Rahmen von Steuerstreitverfahren, Verzinsung der vom Mieter an den Vermieter entrichteten Kaution, Verzinsung von Forderungen aus Schadensersatzzahlungen, Berechnung des Fruchtgenusses im Bereich der Register-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer angewandt. Im Rahmen der Einkommenssteuern wird z.B. bei gewährten Darlehen ein Zinsertrag in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes angenommen.
Für weiterführende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.