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Mit dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2023 (Gesetz Nr. 197 vom 29.12.2022) wurde ein Strafnachlass für Formfehler eingeführt. Dieser Strafnachlass für Formfehler gilt für folgende Bereiche bzw. Steuern:
- Mehrwertsteuer
- regionale Wertschöpfungssteuer IRAP
- Einkommenssteuern (IRPEF, IRES, regionale Zuschläge)
- Ersatzsteuern
- Steuerrückbehalte und Steuerguthaben
Als Formfehler zählen alle Fehler, welche keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der jeweiligen Steuer und somit auf die Höhe der Steuer haben. Beispiele für Formfehler, welche durch den Strafnachlass abgedeckt werden können, sind:
- die fehlerhafte Anwendung von Bestimmungen im Bereich der Umkehr der Steuerschuld (sog. Reverse Charge + z.B. Subunternehmer Bau, Bauleistungen im Bereich der Fertigstellung von Gebäuden, innergemeinschaftliche Zukäufe usw.)
- verspätete Versendung von elektronischen Rechnungen
- fehlerhafte Angaben in den trimestralen MwSt.-Meldungen
- fehlerhafte Angaben in den Modellen Intrastat
- Fehler in Zusammenhang mit der Aufbewahrung oder dem Ausdruck der Pflichtregister (z.B. MwSt.-Register, Journal)
- unterlassene Abgaben von Fragenbögen der Agentur der Einnahmen
- die verspätete Abgabe von Meldungen an die Agentur der Einnahmen
Durch die Zahlung eines Pauschalbetrages von 200 € pro Jahr können alle Formfehler, welche in obigen Bereichen begangen wurden, nachträglich saniert werden. Eine Beanstandung dieser Formfehler seitens der Agentur der Einnahmen wäre demnach nicht mehr möglich. Da grundsätzlich Steuerkontrollen für die Jahre ab 2017 noch möglich sind, kann der Strafnachlass die Jahre 2017 bis 2022 umfassen. Für 2022 sind alle Formfehler enthalten, welche bis 31.10.2022 begangen wurden.
Die maximale Zahlung in Bezug auf diesen Strafnachlass beträgt demnach 200 € x 6 Jahre = 1.200 €. Mit diesem Betrag wären alle Formfehler für alle Steuerperioden abgefunden, für welche theoretisch noch eine Beanstandung möglich ist.
Die Zahlung des Abfindungsbetrages muss bis 31. März 2023 erfolgen. Es ist eine Aufteilung auf 2 Raten möglich, wobei die 2. Rate am 31. März 2024 fällig ist.
Wir sind grundsätzlich der Meinung, dass dieser Strafnachlass für Formfehler für die meisten Klein- und Mittelbetriebe kaum interessant ist, nachdem nur reine Formfehler abgefunden werden können.
WICHTIG:
Eine Ausnahme stellen Unternehmen der Baubranche dar, welche Operationen im sog. Reverse Charge-Bereich durchführen. Dieser Bereich ist sehr komplex und demnach auch fehleranfällig und nicht immer sind die Unternehmen in der Lage, die formalen Bestimmungen korrekt anzuwenden, da vielfach Informationen/Unterlagen fehlen. Da auch Fehler im Reverse Charge-Bereich durch diesen Strafnachlass abgedeckt sind, könnte er für diese Unternehmen durchaus interessant sein.
Sollten Sie diesen Strafnachlass für Formfehler beanspruchen wollen, bitten wir um schriftlichen Auftrag an info@taktiva.com bis spätestens 20. März 2023.
Für Klärungen in Bezug auf diesen Strafnachlass steht Ihnen unser Kanzleipartner Roland Lahner gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.