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Staatliches Haushaltsgesetz 2019 in Kraft getreten

Das staatliche Haushaltsgesetz Nr. 145 vom 30.12.2018 ist im Amtsblatt der Republik Nr. 302 vom 31.12.2018 veröffentlicht worden und mit 01.01.2019 in Kraft getreten. Für viele Sachverhalte müssen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden bzw. sind spätere Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen.

 

In der Folge eine Zusammenfassung der wichtigsten steuerlichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes (download als pdf):

 

Ausweitung des Pauschalsystems (regime forfetario) für Unternehmer und Freiberufler

Die mit dem Haushaltsgesetz 2015 eingeführte Pauschalbesteuerung von 15% (5% bei Neugründung in den ersten fünf Jahren) wird auf alle Einzelunternehmen und Freiberufler mit Erträgen bis zu 65.000,00 EUR/Jahr ausgeweitet.

Die Zugangsvoraussetzungen wurden gelockert, die Schwelle von 5.000,00 EUR für Vergütungen an Angestellte und Mitarbeiter wurde gestrichen, ebenso die Schwelle für die Abschreibegüter von 20.000,00 EUR.

Das begünstigte Steuerregime können nun auch Unternehmer und Freiberufler anwenden, die im Vorjahr ein Einkommen von 30.000,00 EUR (und mehr) aus Arbeitnehmereinkommen und gleichgestellten Einkommen (z.B. Pensionen) bezogen haben.

Das Pauschalsystem sieht eine Befreiung von der MwSt. und allen damit zusammenhängenden Pflichten vor, allerdings ist die MwSt. im Einkauf nicht mehr abzugsfähig. Bei Freiberuflern werden bei den ausgestellten Honorarnoten aufgrund der Ersatzbesteuerung keine Steuereinbehalte (ritenute d’acconto) mehr angewandt.

Subjekte, die Beteiligungen an Personengesellschaften, Sozietäten oder an Familienunternehmen halten, können das Pauschalsystem nicht anwenden. Das Halten von Beteiligungen an GmbHs ist zulässig, solange nicht eine Mehrheitsbeteiligung vorliegt. Um eine Scheinselbständigkeit möglichst zu unterbinden, darf man nicht vorwiegend gegenüber einem Auftraggeber tätig sein, mit dem man in den letzten zwei Jahren ein Arbeitsverhältnis hatte.

 

Neue Ersatzsteuer von 20% (flat tax) für Kleinunternehmen und Freiberufler ab dem Jahr 2020

Ab dem Jahr 2020 können Einzelunternehmen und Freiberufler mit Erträgen / kassierten Honoraren von 65.001,00 EUR bis 100.000,00 EUR alternativ zur ordentlichen (progressiven) Besteuerung eine Ersatzbesteuerung von 20% anwenden. Diese Erträge mit Ersatzbesteuerung sind von der MwSt. und allen damit zusammenhängenden Pflichten ausgenommen, die elektronische Rechnungsstellung bleibt aber verpflichtend.

 

Ersatzsteuer (cedolare secca) auf gewerbliche Mieten von Geschäften der Katasterkategorie C/1

Für die ab 01.01.2019 abgeschlossenen Mietverträge mit Katasterkategorie C/1 (Geschäftslokale) können Privatpersonen eine Ersatzsteuer von 21% anwenden, sofern die vermietete Fläche 600m² nicht überschreitet. Für die Berechnung der zugelassenen Quadratmeter werden die Zubehörflächen nicht berücksichtigt.

Die begünstigte Ersatzsteuer kann nicht angewandt werden, wenn zum 15.10.2018 ein gültiger Mietvertrag zwischen den gleichen Mietparteien für die jeweilige Immobilieneinheit im Laufen war. Die Überlegung des Gesetzgebers ist jene, vorzeitige Auflösungen von laufenden Mietverträgen (mit möglichen Nachteilen für die Mieter) zu verhindern.

 

Verlängerung der Steuerabzüge für energetische Sanierungen, Umbau- und Wiedergewinnungs­arbeiten, Möbel- und Haushaltsgeräte, Gartengestaltungen

Die Steuerabzüge für energetische Sanierungen, für Umbau- und Wiedergewinnungsarbeiten, für Möbel und Haushaltsgeräte, sowie für die Neuanlage / Instandhaltung von Grünflächen sind für das Jahr 2019 verlängert worden. Die Voraussetzungen, Höhe und Sachverhalte der Steuerabzüge sind gegenüber dem Jahr 2018 unverändert geblieben.

 

Aufwertung von Baugrundstücken, landwirtschaftlichen Grundstücken und Beteiligungen

Privatpersonen, einfache Gesellschaften, sowie nicht gewerbliche Körperschaften können die zum 01.01.2019 gehaltenen Beteiligungen und Grundstücke (Baugrundstücke oder landwirtschaftliche Grundstücke) durch Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer neuerlich aufwerten und von zukünftigen Veräußerungsgewinnen freistellen. Innerhalb 30.06.2019 muss eine beeidete Schätzung erstellt und die Ersatzsteuer bezahlt werden. Für Grundstücke und nicht wesentliche Beteiligungen beträgt die Ersatzsteuer 10% (vorher 8%) und für wesentliche (qualifizierte) Beteiligungen 11% (vorher 8%). Für die Zahlung der Ersatzsteuer ist eine Ratenzahlung vorgesehen.

 

Neuauflage für die Privatisierung von betrieblich genutzten Immobilien des Einzelunternehmens

Einzelunternehmer haben erneut die Möglichkeit, Betriebsimmobilien in steuerlich begünstigter Form zu privatisieren, d.h. dem Privatvermögen des Unternehmers zuzuführen. Für diese Privatisierung ist eine Ersatzsteuer von 8% auf die Differenz zwischen dem Wert der Immobilie und dem steuerlich anerkannten Wert geschuldet, welche zu 60% innerhalb 30.11.2019 und zu 40% innerhalb 16.06.2020 zu bezahlen ist. Der Wert der Immobilie kann auf Basis des aufgewerteten Katasterwertes ermittelt werden. In vielen Fällen ist die MwSt. bei dieser Privatisierung nicht geschuldet, das muss im Einzelfall geprüft werden.

 

Neuauflage für die steuerliche Aufwertung von Betriebsgütern

Für Kapitalgesellschaften wird erneut die Möglichkeit eingeführt, die in der Bilanz des Jahres 2017 vorhandenen Betriebsgüter durch Zahlung einer Ersatzsteuer aufzuwerten. Die Ersatzsteuer beträgt 16% für abschreibbare Anlagen und 12% für nicht abschreibbare Anlagen.

Steuerlich ist die Aufwertung ab dem 3. Geschäftsjahr nach Durchführung derselben wirksam. Die buchhalterische Aufwertungsreserve kann durch Zahlung einer zusätzlichen Ersatzsteuer von 10% freigestellt werden.

 

Einzelhandel und Gastgewerbe - Neue Bargeldgrenze für EU-Bürger / Nicht EU-Bürger

Im Einzelhandel und Gastgewerbe können ab 01.01.2019 Bargeldzahlungen auch von EU-Bürgern bis zu einer Obergrenze von 14.999,99 EUR angenommen werden. Die bisherige Bestimmung hat nur für Nicht EU-Bürger eine Annahme von Barmitteln bis 9.999,99 EUR erlaubt. Alle bisherigen Bestimmungen bzgl. der Identifizierung des Kunden, Eigenerklärung des Gastes / Kunden über seinen Wohnsitz, Einlage des Bargeldes innerhalb des folgenden Werktages bei einer Bank sind unverändert und aufrecht geblieben.

 

Verrechnung von Verlusten – Anpassung an die Regeln von Kapitalgesellschaften

Für Unternehmen, unabhängig ob mit vereinfachter oder ordentlicher Buchhaltung, werden die Regeln für die Verlustverrechnung an jene der Kapitalgesellschaften angepasst:

  • Verluste der ersten 3 Geschäftsjahre (ab Gründung) können zeitlich unbegrenzt vorgetragen bzw. auch zur Gänze in einem Jahr verrechnet werden;
  • Verluste des 4. Geschäftsjahres und der Folgejahre können zeitlich unbegrenzt vorgetragen, aber nur zu max. 80% der Bemessungsgrundlage in einem Jahr verrechnet werden. In anderen Worten, 20% der Bemessungsgrundlage (reddito imponibile) müssen in jedem Jahr besteuert werden.

Es wurde eine Übergangsregelung für die Verluste von 2018 und 2019 eingeführt:

  • Verluste des Jahres 2018 können im Jahr 2019 nur zu max. 40% der Bemessungsgrundlage und  im Jahr 2020 zu max. 60% der Bemessungsgrundlage verrechnet werden;
  • Verluste des Jahres 2019 können im Jahr 2020 nur zu max. 60% der Bemessungsgrundlage verrechnet werden.

Verrechnung des Verlustes des Jahres 2017 von Unternehmen mit vereinfachter Buchhaltung

Für Unternehmen mit vereinfachter Buchhaltung, denen durch den Umstieg (Kompetenzprinzip / Kassaprinzip) im Jahr 2017 ein Verlust entstanden ist, vor allem weil keine Warenendbestände bzw. halbfertige Arbeiten mehr zum 31.12.2017 ausgewiesen werden konnten, ist folgende Übergangsregelung eingeführt worden:

Verluste, die im Jahr 2017 nicht verrechnet werden konnten,

  • können im Jahr 2018 und 2019 zu max. 40% der Bemessungsgrundlage und
  • im Jahr 2020 zu max. 60% der Bemessungsgrundlage verrechnet werden.

Höhere steuerliche Abzugsfähigkeit der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS, IMI, IMU)

Ab 01.01.2019 kann die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS, bzw. IMI oder IMU für Gebäude außerhalb der Autonomen Provinz Bozen) von gewerblichen Immobilien im Ausmaß von 40% als Kostenaufwand vom Unternehmereinkommen oder Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit in Abzug gebracht werden. Bis einschließlich dem Jahr 2018 ist die Gemeindeimmobiliensteuer auf gewerbliche Immobilien weiterhin im Ausmaß von 20% abzugsfähig. Für die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) ist und bleibt die Gemeindeimmobiliensteuer nicht abzugsfähig.

 

Begünstigte Besteuerung von reinvestierten Unternehmergewinnen

Für Unternehmen und gewerbliche Körperschaften, welche ab 2019 ihre Gewinne in die Neuanschaffung von Betriebsgütern investieren oder für die Neueinstellung von Personal verwenden, ist eine Reduzierung des Einkommenssteuersatzes von 9 Prozentpunkten vorgesehen. Von der Begünstigung ausgeschlossen bleiben Freiberufler und all jene Subjekte, die ein Pauschalsystem anwenden. Voraussetzung für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes ist, dass die Gewinne aus dem Vorjahr nicht ausgeschüttet, sondern den freien Reserven zugewiesen worden sind.

 

Ein vereinfachtes Beispiel: Eine GmbH hat einen Gewinn von 100.000,00 EUR den freien Reserven zugeführt und es wurden Neuinvestitionen von 40.000,00 EUR und Kosten für die Neueinstellung von Personal von 30.000,00 EUR getragen. Es können somit 70.000,00 EUR mit dem begünstigten Steuersatz von 15% (24% - 9% = 15%) besteuert werden, der restliche Gewinn von 30.000,00 EUR wird mit dem ordentlichen IRES-Steuersatz von 24% besteuert. Bei den Neuinvestitionen von Betriebsgütern sind Immobilien und Pkws ausgeschlossen, beim Personal wird nur der Zuwachs der Personalkosten zum Vorjahr berücksichtigt, vorausgesetzt, dass eine effektive Erhöhung des Personalstandes vorliegt.

 

Körperschaften ohne Gewinnabsicht (gemeinnützige Organisationen)

Die Körperschaftssteuer IRES von bestimmten Körperschaften ohne Gewinnabsicht wurde von 12% auf 24% erhöht. Der Gesetzgeber hat durch massive Proteste gegen diese Neuerung bereits ein Einlenken signalisiert.

 

Regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP)

Mit dem Haushaltsgesetz 2015 wurde für Kleinstunternehmer und Freiberufler ohne Personalkosten eine Steuergutschrift in Höhe von 10% der geschuldeten IRAP eingeführt. Diese Steuerbegünstigung wurde mit 01.01.2019 wieder abgeschafft.

 

Sonstige Neuerungen aus dem Haushaltsgesetz 2019

  • Der Bonus für öffentliche oder private Kinderhorte wurde für die Jahre 2019 bis 2021 von derzeit 1.000,00 EUR auf 1.500,00 EUR erhöht. Der Bonus wird in 11 gleichen, monatlichen Beträgen ausbezahlt (136,37 EUR / Monat). Um in den Genuss dieser Begünstigung zu kommen, muss ein elektronischer Antrag an das Nationale Institut für Soziale Fürsorge (INPS) gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt über Bank-K/K, Post-K/K, Sparbuch oder aufladbare Karte mit IBAN.
  • Der Bonus für die Förderung der Bildung und Kultur von Jugendlichen, sog. „bonus cultura“ wurde für das Jahr 2019 verlängert. Die elektronische Zahlkarte von 500,00 EUR kann von jedem Jugendlichen, der im Jahr 2019 sein 18. Lebensjahr vollendet, in Anspruch genommen werden. Das Guthaben kann für kulturelle Veranstaltungen, Museen, Ausstellungen, Naturparke, Kinobesuche, Ankauf von Büchern und registrierter Musik, Musik-, Theater- und Fremdsprachenkurse verwendet werden. Für die Jugendlichen des Jahrganges 2000 muss ein elektronischer Antrag bis spätestens 30.06.2019 eingereicht werden.
  • Aufschub der MwSt.-Erhöhung: Im Jahr 2019 wird es keine Erhöhung der MwSt. geben. Für das Jahr 2020 werden die MwSt.-Sätze von 10% voraussichtlich auf 13% und von 22% auf 25,20% erhöht. Ab dem Jahr 2021 soll die MwSt. von 25,20% auf 26,50% erhöht werden.
  • Die Unternehmenssteuer (imposta sul reddito delle imprese, kurz IRI) für die nicht ausgeschütteten Gewinne von Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit ordentlicher (doppelter) Buchhaltung wurde rückwirkend abgeschafft und ist de facto nie in Kraft getreten.
  • Die fiktive Verzinsung auf das Eigenkapital (aiuto alla crescita economica, kurz ACE) wurde ab 2019 abgeschafft.
  • Die Sonderabschreibungen (super-ammortamento) von 130% sind für das Jahr 2019 nicht mehr verlängert worden.
  • Die Hyper-Abschreibungen (iper-ammortamento) für technologische Investitionen im Bereich der digitalen Automation  („Industrie 4.0“) werden für das Jahr 2019 verlängert, es sind jedoch für unterschiedliche Investitionsgrenzen (bis max. 20 Mio. EUR) unterschiedlich hohe Abschreibemöglichkeiten vorgesehen. Bis zu einer Investitionssumme von 2,5 Mio. EUR sind Abschreibungen bis 270% vorgesehen.
  • Der Steuerbonus für Fortbildungen der Mitarbeiter im Bereich der „Industrie 4.0“ wurde verlängert, je nach Größe des Unternehmens sind unterschiedlich hohe Fördersätze vorgesehen.
  • Die Investitionsbeihilfe „Sabatini-ter“ in Form eines Zinszuschusses für Klein- und Mittelunternehmen ist bis zum Jahr 2024 verlängert worden.
  • Die Steuergutschrift für den Ankauf/Anpassung von Registrierkassen für die elektronische Übermittlung der Tageserlöse beträgt 50% bis zu einem Höchstwert von 250,00 EUR bei Ankauf bzw. 50,00 EUR bei Anpassung einer bestehenden Registrierkasse.
  • Für sehbehinderte Personen wurde der bisherige (pauschale) Steuerabzug für die Pflege und den Unterhalt von Blindenhunden von 516,46 EUR auf 1.000,00 EUR erhöht.
  • Festangestellte Professoren (docenti titolari di cattedre) können ihre Einkommen aus Privatunterricht und Nachhilfestunden mit einer Ersatzsteuer von 15% begünstigt besteuern.
  • Neu zugelassene Personenwagen mit CO2-Emissionen von mehr als 161 g/km unterliegen einer Ökosteuer in Höhe von 1.100,00 EUR bis 2.500,00 EUR. Der Betrag ist einmalig geschuldet.
  • Für den Neukauf von Hybridfahrzeugen und Elektrofahrzeugen sind Prämien von 1.500,00 EUR bis 6.000,00 EUR vorgesehen. Die Höhe der Prämie hängt mitunter davon ab, ob mit dem Neukauf gleichzeitig ein altes Fahrzeug verschrottet wird. Fahrzeuge mit einem Anschaffungspreis von mehr als 50.000,00 EUR (ohne MwSt.) sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Sportvereine und Sponsoring: Die mit Begleitverordnung (Art. 10, Abs. 2, Eilverordnung Nr. 119/2018) eingeführte Bestimmung, dass bei Sponsorenverträgen die Pflicht zur Rechnungsausstellung auf den Auftraggeber übergeht, wird abgeschafft. Vereine mit Pauschalsystem (Gesetz Nr. 398/1991) bleiben von der elektronischen Rechnungsstellung befreit, sofern der Vorjahresumsatz 65.000,00 EUR nicht überschritten hat.
  • Die Vorauszahlung für die Ersatzsteuer (cedolare secca) auf Wohnungsmieten wird ab der Steuerperiode 2021 von 95% auf 100% erhöht.
  • Die staatliche Fernsehgebühr (RAI) wurde für das Jahr 2019 mit 90,00 EUR in derselben Höhe beibehalten.

Neuer gesetzlicher Zinssatz von 0,8% ab 01.01.2019

Mit 01.01.2019 ist der gesetzliche Zinssatz von 0,3% auf 0,8% angehoben worden. Der gesetzliche Zinssatz wird beispielsweise bei freiwilligen Berichtigungen von Steuerzahlungen (ravvedimento operoso), bei der Verzinsung der vom Mieter an den Vermieter entrichteten Kaution oder bei der Berechnung des Fruchtgenusses im Bereich der Register-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer angewandt. Der gesetzliche Zinssatz gilt bis auf Widerruf oder Änderung auch für die Folgejahre.