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Elektronischer Antrag für den Bonus von 600,00 Euro für Selbständige mit Pflichtversicherung (INPS)

(download als pdf)

 

Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 wurde mit Eilverordnung Nr. 18 vom 17.03.2020 (sog. „Cura Italia“) für Selbständige ein Bonus für den Monat März von 600,00 Euro zur Stützung ihres Einkommens zuerkannt.

 

WER kann diesen Bonus von 600,00 Euro in Anspruch nehmen?

  • Handwerker und Kaufleute (mit Pflichtversicherung INPS);
  • Gesellschafter von Personengesellschaften und GmbH‘s (mit Pflichtversicherung INPS);
  • Landwirte (mit Pflichtversicherung „ex-Scau“);
  • Freiberufler ohne eigene gesetzliche Fürsorgekasse, die in der Sonderverwaltung der INPS (gestione separata) eingeschrieben sind;
  • Mitarbeiter mit kontinuierlicher und koordinierter Mitarbeit (Co.Co.Co.);
  • Saisonarbeitslose im Tourismus (sofern diese noch arbeitslos sind und keine gesetzliche Rente beziehen);
  • Mitarbeiter in der Landwirtschaft (sofern diese im Vorjahr mindestens 50 Tage gearbeitet haben);
  • Künstler und Schauspieler (sofern im Vorjahr ein Jahreseinkommen von 50.000,00 Euro NICHT überschritten worden ist).

Nicht beanspruchen dürfen diesen Bonus Personen, welche neben ihrer freiberuflichen bzw. Unternehmertätigkeit eine Pension beziehen oder ein Angestelltenverhältnis aufweisen.

 

Freiberufler mit Berufsverzeichnis und eigener gesetzlicher Fürsorgekasse (z.B. Geometer, Architekten, Ingenieure, Agronomen, Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Industriesachverständige, Biologen, u.a.) können den Bonus von 600,00 Euro nur in Form des sog. Einkommens in letzter Instanz (reddito di ultima istanza) beantragen. Der entsprechende Antrag erfolgt hierbei NICHT über das Portal der INPS, sondern über die Fürsorgekasse der jeweiligen Berufskategorie und wird (vermutlich) an das Vorjahreseinkommen und/oder an den Einkommens-/Umsatzrückgang des 1. Trimesters 2020 gekoppelt werden.

 

WIE muss der Antrag an das INPS eingereicht werden?

Der Antrag muss ausschließlich in elektronischer Form über das Webportal der INPS eingereicht werden.

 

WICHTIG:       

Um einen Antrag einreichen zu können, muss jeder Antragsteller VORHER einen vereinfachten PIN über das Portal der INPS beantragen. Ein PIN besteht in der Regel aus zwei Teilen, aber die INPS hat in einer Stellungnahme bereits klargestellt, dass es für diesen Antrag nur einen vereinfachten PIN (den ersten Teil) bedarf.

Der PIN kann über folgenden Link beantragt werden:

 

Klicken Sie bitte auf den Button PIN ANFORDERN

 

Jeder interessierte Antragsteller sollte baldmöglichst den erforderlichen PIN über die angeführte Webseite beantragen.

 

WANN kann der elektronische Antrag für den Bonus eingereicht werden?

Der Antrag für den Bonus kann ab 01.04.2020 über das Webportal der INPS eingereicht werden.  

 

WANN wird der Bonus von 600,00 Euro ausbezahlt?

Gemäß den letzten offiziellen Ankündigungen soll der Bonus innerhalb 15.04.2020 ausbezahlt werden.

 

WICHTIG:       

Grundsätzlich muss jeder Antragsteller seinen PIN und den Antrag für den Bonus über das Webportal der INPS selbst abwickeln.

Wenn Sie hingegen möchten, dass Taktiva für Sie diese Dienstleistung übernehmen soll, können Sie eine E-Mail an unseren Kanzleipartner Oskar Schweigkofler (E-mail: schweigkofler@taktiva.com) schicken, damit die erforderlichen Schritte baldmöglichst eingeleitet werden.

 

Für eventuelle Fragen oder Auskünfte steht Ihnen unser Kanzleipartner Oskar Schweigkofler gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

taktiva.