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Neuerungen der „Quarantänebestimmungen“ bei Covid-19

 

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Aufgrund der geänderten gesetzlichen Lage gelten ab 2022 folgende Bestimmungen bei einer Covid-19-Infektion.

 

Zuerst gilt es grundsätzlich zwischen „Quarantäne“ und „Isolierung“ zu unterscheiden:

  • Isolierung: wird in Fällen von nachgewiesener Infizierung mit dem Covid-19-Virus, auch bei asymptomatischer Erkrankung, verhängt. Dabei wird die betroffene (infizierte) Person für die gesamte Dauer der Erkrankung isoliert, d.h. sie darf den Wohnsitz/Domizil nicht verlassen, um weitere Ansteckungen zu unterbinden.
  • Quarantäne: Maßnahme, wenn die noch nicht nachweislich infizierte Person aufgrund eines „engen“ Kontakts für einen bestimmten Zeitraum (Inkubationszeit) in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, d.h. sie darf den Wohnsitz/Domizil nicht verlassen, um im Falle eines positiven Tests die Ansteckung größtmöglich zu unterbinden.

 

Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis:

Im Falle der „Isolierung“ werden die bereits bekannten Regeln wie bei einer „normalen“ Krankheit angewandt, d.h. dem Arbeitgeber ist die entsprechende ärztliche Krankschreibung als Rechtfertigung für die Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu übermitteln. Für die Wiederaufnahme, nach Beendigung der Isolierung, muss ein entsprechender negativer Covid-19-Test, welcher ausschließlich von einer dafür befähigten Person (z.B. Arzt, Personal der Sanitätseinheit usw.) durchgeführt werden darf, dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

 

Die „Quarantäne“ wird ab 2022 ausschließlich aufgrund eines „engen“ Kontakts verhängt, der wiederum unterschiedlich zu behandeln ist:

 

  1. Personen, die den ersten Impfzyklus (2 Impfdosen) noch nicht vollendet haben bzw. ihn seit weniger als 14 Tagen beendet haben: 10 Tage Quarantäne
  2. Personen, die den ersten Impfzyklus seit mehr als 120 Tagen beendet haben und noch nicht die „Booster“-Impfung erhalten haben: 5 Tage Quarantäne
  3. Personen, die den ersten Impfzyklus seit weniger als 120 Tagen abgeschlossen haben oder seit weniger als 120 Tagen von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind oder die „Booster“-Impfung erhalten haben: Anwendung der sogenannten „Selbstüberwachung“ für 10 Tage, d.h. keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit aber verpflichtendes Tragen einer FFP2 Maske, sobald der Wohnsitz/Residenz verlassen wird und sofortige Testpflicht bei Auftreten von Covid-19 Symptomen.

Achtung: laut den Quarantänebestimmungen darf die betroffene Person in den Fällen 1) und 2) den Arbeitsplatz, aufgrund der erhaltenen Quarantäneverfügung, die dem Arbeitgeber zu übermitteln ist, nicht mehr betreten.

Die Neuerung ab 2022 ist, dass die Abwesenheit aufgrund der Quarantäne nicht mehr als Krankenstand behandelt wird, d.h. weder der Arbeitgeber noch die INPS müssen diese Abwesenheit bezahlen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Abwesenheit, sofern es nicht möglich ist, die Arbeitsleistung in Smart Working (sogenannte Telearbeit von Zuhause) zu erbringen, entweder als „unbezahlte Abwesenheit“ behandelt wird (keine Bezahlung für diese Abwesenheitstage) oder der Mitarbeiter muss die Urlaubs-/Freistunden nutzen, sofern er seine Abwesenheit bezahlt haben möchte.

Für die Wiederaufnahme der Arbeit, muss der Arbeitnehmer sowohl die Bescheinigung über das Ende der Quarantäneverordnung, als auch einen negativen Covid-19 Test dem Arbeitgeber vorlegen.

 

Obligatorischer 2G-Nachweis für Arbeitnehmer*innen über 50

Laut Gesetzesdekret Nr. 1/2022 müssen ab dem 15.02.2022 bis zum 15.06.2022 alle Arbeitnehmer*innen, die das 50. Lebensjahr überschritten haben, für die Ausübung ihrer Arbeit bzw. um Zutritt zum Arbeitsplatz zu erhalten, den sogenannten 2-G-Green Pass (geimpft oder genesen) vorweisen können. Ausgenommen von dieser Reglung sind Personen mit einer schweren Erkrankung („lavoratori fragili“), die aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung von der Impfpflicht befreit sind.

Deshalb müssen die Arbeitgeber ab diesem Datum den „2-G“-Status der betroffenen Arbeitnehmer*innen überprüfen und all jenen den Zutritt zum Arbeitsplatz verweigern, die den sogenannten „green pass rafforzato“ nicht vorweisen können. Diese Abwesenheit wird für die Lohnabrechnung als „unbezahlte Abwesenheit“ behandelt.

Diese Regelung ist nicht mit der allgemeinen Impfpflicht für Personen über 50 Jahren zu verwechseln, welche bereits seit dem 08.01.2022 in Kraft getreten und nicht vom Arbeitgeber zu überprüfen ist.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.