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Verschiedene Neuerungen Arbeitsrecht

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Telematische Meldepflicht für gelegentlich selbstständige Mitarbeit

In Bezug auf die Meldepflicht VOR Beginn einer gelegentlich selbstständigen Mitarbeit (lavoro autonomo occasionale) kann seit Montag, 28. März 2022 diese auch online über folgende Webseite https://servizi.lavoro.gov.it durchgeführt werden. Der Zugang erfolgt mittels SPID oder CIE-Identifizierung. Über die Meldepflicht haben wir mit unserem Kundeninfo Lohn-2-2022 berichtet.

 

Beendigung des Notstandes „Covid-19“ mit 31.03.2022 – was ändert sich?

Vereinfachte Meldung für Smart Working bis 30.06.2022 möglich

Die vereinfachte Meldeprozedur an das zuständige Ministerium für die Nutzung der Erbringung der Arbeitsleistung in „Smart Working“, kann bis zum 30.06.2022 weiterhin angewandt werden, ohne eine entsprechende schriftliche individuelle Vereinbarung mit den einzelnen Mitarbeitern abschließen zu müssen.

 

Green Pass am Arbeitsplatz – 2G und 3G

Bis zum 30. April 2022 bleibt die Pflicht aufrecht, den Green Pass „Basis“ (entspricht dem 3G-Nachweis = geimpft, genesen oder getestet) am Arbeitsplatz vorzuweisen. Sollte der Nachweis nicht erbracht werden können, darf die Arbeit nicht aufgenommen werden und das Fernbleiben wird als „unentschuldigte“ Abwesenheit, ohne Anspruch auf eine Entlohnung, behandelt. Der 3G-Nachweis gilt ab 1. April 2022 auch für alle Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr. Bisher war für diese Alterskategorie die 2G-Pflicht (geimpft oder genesen) vorgesehen.

Somit müsste aus heutiger Sicht ab 1. Mai 2022 der 3G-Nachweis komplett abgeschafft sein, d.h. ab diesem Datum kann die Arbeitsleistung ohne irgendeinen Impf- oder Testnachweis erbracht werden.

Einzig für Arbeitnehmer im Sanitätsbereich bleibt weiterhin vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022 der 2G-Nachweis noch aufrecht.

 

Maskenpflicht

Bis zum 30. April 2022 bleibt für die Nutzung aller öffentlichen Transportmittel (Bahn, Bus, Zug, usw.) die FFP2-Maskenpflicht aufrecht.

Am Arbeitsplatz genügt die sogenannte „chirurgische Maske“, sofern nicht aufgrund besonderer betrieblicher Notwendigkeiten oder Sicherheitsmaßnahmen die FFP2-Maske vorgeschrieben ist.

 

Quarantänebestimmungen bei Covid-19

Sollte ab 1. April 2022 eine Person positiv auf Covid-19 getestet werden, wird sie durch die Sanitätsbehörde in „häusliche Isolation“ überstellt, d.h. sie darf ihre Wohnung/Domizil nicht verlassen, bis sie aufgrund eines negativen Antigen- oder Molekulartests, welcher von einer dafür befähigten Person durchgeführt werden muss, negativ getestet wird und somit die Isolation aufgehoben werden kann. In anderen Worten, es werden keine spezifischen Fristen oder Mindestdauer mehr vorgesehen.

Ab 1. April 2022 gilt für Personen, die engen Kontakt zu Covid-19 positiv getesteten Personen hatten, jedoch beim Test selbst negativ waren, keine Quarantäne mehr. Es genügt, wenn sie für die Dauer von 10 Tagen eine FFP2-Maske tragen und nach Ablauf dieser 10 Tage nochmals einen negativen Antigen- oder Molekulartest machen.

 

Benzingutscheine an Arbeitnehmer

Mit Gesetzesdekret Nr. 21 vom 21. März 2022, auch unter der Bezeichnung „Ukraine-Dekret“ bekannt, wird Arbeitgebern (beschränkt für das Jahr 2022) die Möglichkeit geboten, ihren Mitarbeitern Benzingutscheine im Wert von 200,00 Euro zu gewähren. Nach den ersten Interpretationen des Gesetzesdekretes sollte der Wert zusätzlich zum normalen Fringe-Benefit-Wert von 258,23 Euro gelten, wodurch sich ein steuerfreier Gesamtwert aller Fringe-Benefit-Leistungen für das Jahr 2022 von 458,23 Euro je Arbeitnehmer ergibt.

Eine klare Stellungnahme von Seiten der Agentur der Einnahmen ist noch ausständig und deswegen empfehlen wir unseren Kunden vorerst, Benzingutscheine bis zu einem Wert von maximal 200,00 Euro pro Arbeitnehmer auszugeben und den Gesamtwert aller Fringe-Benefit-Leistungen von 258,23 Euro pro Arbeitnehmer einzuhalten. Sobald eine explizite Stellungnahme von Seiten der Finanzverwaltung vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.