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Maskenpflicht am Arbeitsplatz

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Maskenpflicht am Arbeitsplatz - Änderung

In Abweichung zu der von letzter Woche mitgeteilten Beendigung der Maskenpflicht am Arbeitsplatz mit 30.04.2022 wurde in einer Sitzung, bei der Vertreter verschiedener Ministerien und die Sozialpartner anwesend waren, nun doch eine Änderung beschlossen und das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes bis 30. Juni 2022 verlängert.

Deshalb ist ab sofort die Maskenpflicht am Arbeitsplatz sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Außenbereich vorgeschrieben. Nur wenn eine Person allein im Raum arbeitet, muss der Mund-Nasen-Schutz nicht getragen werden.

Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern die Masken zur Verfügung stellen.

 

Gelegenheitsarbeit - „Ex Voucher“

Die sogenannte Gelegenheitsarbeit (contratto di prestazione occasionale – PrestO), die durch Vorabmeldung über das INPS-Portal mitgeteilt werden muss und innerhalb des 15. Tages des Folgemonats durch die INPS bezahlt wird, darf ausschließlich für die vom Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten genutzt werden. Im Gesetzesdekret Nr. 50/2017, Art. 54-bis, Absatz 6, Buchstabe a) sind folgende Tätigkeiten vorgesehen:

  • Kleinere Hausarbeiten
  • Garten- und Putzarbeiten
  • Kleinere Reparaturarbeiten
  • Aufsicht und/oder Pflege von Kindern und hilfsbedürftigen Personen
  • Nachhilfeunterricht.

Sollte bei eventuellen Kontrollen festgestellt werden, dass es sich bei der gemeldeten Mitarbeit um andere als die oben beschriebenen Tätigkeiten handeln, wird die Gelegenheitsarbeit aberkannt und in ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis umgewandelt und entsprechende Verwaltungsstrafen verhängt.

Daher empfehlen wir vor der Anstellung von Mitarbeitern mit „Gelegenheitsarbeit“, genau deren Tätigkeitsbereich zu überprüfen, ob sie auch den oben beschriebenen Aufgaben entsprechen, andernfalls darf diese Form der Beschäftigung nicht angewandt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.