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Neue Transparenzbestimmungen („decreto trasparenza“)

(download als pdf)

 

Mit 13. August 2022 sind die neuen Bestimmungen in Bezug auf die Informationspflicht bei Arbeitsverträgen in Kraft getreten. Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, alle wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses schriftlich den Arbeitnehmern mitzuteilen. Dies bedeutet, dass z.B. die Dauer der Probezeit, die Regelung von Urlaub und Freistunden, die Gestaltung der Arbeitszeit inkl. der Überstundenregelung und deren Aufschlagzahlung, eventuell zustehende Freistellungen (z.B. Studienzeiten, Hochzeitsurlaub, Krankheit, Unfall, Mutterschaft usw.), welche Sozialpartner den/die Kollektivverträge abgeschlossen haben, möglichst einfach und verständlich den neuen Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht werden müssen.

Dies bedeutet einen bürokratischen Mehraufwand für alle Beteiligten. Das entsprechende Informationsschreiben muss dem Mitarbeiter ausgehändigt werden, welcher als Empfangsbestätigung dieses gegenzeichnen muss und dann im Betrieb für 5 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt werden.

Wir sind dabei, die entsprechenden Unterlagen, sowohl in deutscher als auch in italienischer Sprache, vorzubereiten und werden dieses Informationsschreiben für alle Neuanstellungen ab 13.08.2022 schnellstmöglich zur Verfügung stellen.

 

 

Reduzierung der Sozialbeiträge für Arbeitnehmer um weitere 1,2%

 

Wie bereits berichtet sind seit 01/2022 die Sozialbeiträge zulasten der Arbeitnehmer um 0,8% reduziert worden, sofern das monatliche Einkommen nicht den Betrag von 2.692,00 Euro übersteigt.

Nun wird mit Gesetzesdekret Nr. 115/2022 diese Reduzierung rückwirkend ab 01.07.2022 um weitere 1,20% erhöht, wodurch sich eine Gesamtreduzierung zu Gunsten der Arbeitnehmer von 2,00% ergibt und sich dadurch der Nettolohn entsprechend erhöht.

Wir werden diese Beitragsbegünstigung automatisch in der Lohnabrechnung, voraussichtlich ab August 2022 (rückwirkend für Juli 2022), anwenden, sofern die Einkommensgrenze von monatlich 2.692,00 Euro nicht überschritten wird.

 

 

Meldepflicht für „Smart Working“ ab 01.09.2022

 

Ab 1. September 2022 wird eine vereinfachte Meldepflicht für das sogenannte Smart Working (auch als „lavoro agile“ in der Pandemiezeit bekannt geworden) definitiv eingeführt. D.h. ab 01.09.2022 muss eine schriftliche Vereinbarung über die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung in agiler Form (d.h. die Arbeitsleistung kann auch außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens erfolgen, wie z.B. am Wohnsitz des Arbeitnehmers) abgefasst werden. Im Rahmen der telematischen Meldung an das Arbeitsministerium muss diese schriftliche Vereinbarung nicht mehr mitgeschickt werden.

Sollten Sie in ihrem Betrieb für Ihre Mitarbeiter definitiv und langfristig diese Arbeitsgestaltung anwenden, können wir gerne entsprechende Vereinbarungen abfassen und bei Bedarf auch die telematische Meldung an das Arbeitsministerium für Sie durchführen.

 

 

Obergrenze Fringe Benefit 2022 auf 600,00 Euro erhöht

 

Im Gesetzesdekret Nr. 115/2022 wird im Art. 12 festgelegt, dass (nur) für das gesamte Jahr 2022 der Wert für Fringe Benefit-Leistungen von normalerweise 258,23 Euro auf nunmehr 600,00 Euro erhöht wird.

Neu bei dieser Regelung ist, dass nicht nur Sach-, Natural- oder Dienstleistungen (z.B. Gutscheine, Produkte oder Dienstleistungen) betroffen sind, sondern auch Geldzahlungen/Spesenrückvergütungen direkt an die Arbeitnehmer, sofern es sich um Strom-, Gas- oder Energiekosten handelt, die vom Arbeitgeber übernommen werden.

Grundvoraussetzung für die „Geldzahlung“ an die Arbeitnehmer ist, dass der Betrieb/Arbeitgeber die entsprechenden Spesenbelege/Rechnungen, welche auf den Arbeitnehmer ausgestellt sein müssen, als Rechtfertigung aufbewahrt und bei eventuellen Kontrollen vorlegen kann.

Sollten Sie diese Art der betrieblichen Welfare-Leistungen in ihrem Betrieb anwenden, bitte unbedingt die entsprechenden Unterlagen, zusammen mit der monatlichen Anwesenheitsliste für die Lohnausarbeitung, an unsere Kanzlei übermitteln, damit diese Zahlungen in die Lohnberechnung mit einfließen können und somit der Gesamtwert von 600,00 Euro kontrolliert werden kann. Sollte nämlich der Wert von 600,00 Euro für das Jahr 2022 überschritten werden, muss der gesamte Betrag der Beitrags- und Steuerberechnung unterworfen werden.

Zudem sei auch noch angemerkt, dass eventuell ausgehändigte Benzingutscheine im Jahr 2022 (lt. Gesetzesdekret Nr. 21/2022) von insgesamt maximal 200,00 Euro NICHT in den oben beschriebenen Gesamtwert von 600,00 Euro mit einzuberechnen sind und sich somit für das Jahr 2022 ein Gesamtwert an beitrags- und steuerfreien Fringe Benefit-Leistungen von 800,00 Euro ergeben kann.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.