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Haushaltsgesetz 2023 – arbeitsrechtliche Bestimmungen

(download als pdf)

 

Das staatliche Haushaltsgesetz Nr. 197 vom 29.12.2022 enthält wichtige Neuerungen im Arbeitsrecht, welche in der Folge zusammengefasst werden. Diese Neuerungen treten generell ab 01.01.2023 in Kraft.

 

Beitragsreduzierung Arbeitnehmer

Die bereits im Jahr 2022 eingeführte Beitragsreduzierung der Sozialabgaben zulasten der Arbeitnehmer (normalerweise 9,19% bzw. 9,49%), wird für das Jahr 2023 verlängert und sogar erhöht.

Für eine monatliche Beitragsgrundlage bis zu 1.923,00 Euro wird eine Reduzierung von 3,00% angewandt (Beispiel: 9,19 – 3 = 6,19%). Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von bis zu 2.692,00 Euro kann weiterhin die bisherige Beitragsreduzierung von 2,00% angewandt werden (Beispiel: 9,19 – 2 = 7,19%). Für eine monatliche Beitragsgrundlage von mehr als 2.692,00 Euro sind keine Begünstigungen anwendbar.

Die beschriebene Beitragsreduzierung wird auf die jeweilige monatliche Beitragsgrundlage von Jänner bis Dezember angewandt und greift auch für das 13. Monatsgehalt, welches mit Dezember ausbezahlt wird, wobei sich die Berechnungsgrundlage im Dezember verdoppelt (Achtung: die Reduzierung ist nicht für das 14. Monatsgehalt im Juni anwendbar).

Durch diese vom Staat gewährte Beitragsreduzierung steigt das monatliche Nettogehalt der betroffenen Arbeitnehmer*innen.

 

Einheitsfamiliengeld (assegno unico e universale)

Ab 01.01.2023 steigt das Einheitsfamiliengeld um 50% für jedes Kind, welches das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern die ISEE-Grundlage (Familieneinkommen) die Grenze von 40.000,00 Euro nicht überschreitet und in der Familie mindestens 3 minderjährige Kinder leben.

 

Elternurlaub

Für den Elternurlaub (ex fakultative Mutterschaft) wird ab 2023 ein Monat zu 80% anstatt nur zu 30% bezahlt, wenn dieser innerhalb des 6. Lebensalters des Kindes genossen wird. Somit kann jedes Elternteil einen 3-monatigen Elternurlaub nutzen und eines dieser 6 Monate wird zu 80% bezahlt.

Zusätzlich können noch weitere 3 Monate Elternurlaub genutzt werden, die zu 30% bezahlt werden. Diese zusätzlichen bezahlten 3 Monate müssen innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes genutzt und können zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden.

 

Gelegenheitsarbeit – Wertgutscheine/ex Voucher

Das bisherige Jahreslimit von 5.000,00 Euro für den Auftraggeber, der „gelegentliche Mitarbeiter“ mit dem sogenannten „Vouchersystem“ (Wertgutscheine) beschäftigt, wird ab 2023 auf 10.000,00 Euro erhöht.

Das Jahreslimit für den Mitarbeiter (Auftragnehmer) bleibt unverändert bei 5.000,00 Euro.

Außerdem werden die Zugangsvoraussetzungen für die Anwendung der Gelegenheitsarbeit abgeändert. Ab 2023 dürfen Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern, welche mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag im Betrieb tätig sind (bisher lag das Limit bei 5 Mitarbeitern mit unbefristetem Arbeitsvertrag), diese Anstellungsform verwenden. Dies gilt auch für das Gastgewerbe, wo vorher ebenfalls ein niedriges Limit (vorher max. 8 unbefristete Arbeitnehmer) berücksichtigt werden musste.

 

Einführung der Quote 103

Für die frühzeitige Pensionierung (pensionamento anticipato) wird versuchsweise für 2023 die Quote 103 eingeführt. Dabei muss innerhalb 31.12.2023 das 62. Lebensjahr erreicht und die Beitragszahlungen für 41 Jahre getätigt worden sein.

 

Begünstigung bei Fortführung der Beschäftigung

Für jene Arbeitnehmer, die den Pensionsantritt mit der „Quote 103“ verschieben und weiterhin im Betrieb beschäftigt bleiben, wird versuchsweise für das Jahr 2023 die Möglichkeit geschaffen, dass die Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitnehmers (normalerweise 9,19%) nicht bei der INPS einbezahlt, sondern direkt an den Mitarbeiter, über die monatliche Gehaltsabrechnung, ausbezahlt werden. Die Beitragszahlung zulasten des Arbeitgebers bleibt von dieser Regelung unberührt, d.h. die Sozialbeiträge des Arbeitgebers werden weiterhin auf die Position des Mitarbeiters einbezahlt. Die genauen Modalitäten zur Anwendung dieser Beitragsauszahlung an die Mitarbeiter*in muss noch mit einem Ministerialdekret definiert werden.

 

Ersatzsteuer für erhaltenes Trinkgeld in Beherbergungs- und Gastbetrieben

Das ab 2023 erhaltene Trinkgeld der Arbeitnehmer, welches sie von den Kunden bekommen (auch durch elektronische Zahlungsmittel, die der Arbeitgeber verwaltet), wird mit einer Pauschale von 5% besteuert. Dabei gilt es aber folgende zwei Limits einzuhalten: das Trinkgeld darf nicht mehr als ein Viertel (25%) des gesamten Jahreseinkommens aus Lohneinkünften betragen und die Obergrenze des Jahreseinkommens von 50.000,00 Euro darf nicht überschritten werden. Wird eines der beiden Limits überschritten, müssen die erhaltenen Trinkgelder der „normalen“ progressiven Lohnsteuer unterworfen werden.

Die Trinkgelder unterliegen nicht den Sozialabgaben (INPS und INAIL) und bilden keine Bemessungsgrundlage für die Abfertigung oder zusätzlichen Lohnzahlungen wie z.B. das 13. oder 14. Monatsgehalt.

Für die Beantragung von Begünstigungen, wie z.B. das Ansuchen für Steuerfreibeträge, Steuerabsetzbeträge usw., werden diese „Einkommen“ hingegen mit berücksichtigt.

Die Verwaltung der Trinkgelder muss monatlich über die Lohnabrechnung erfolgen. Für die Zahlung der Ersatzsteuer von 5% über das Mod. F24 muss noch ein eigener Steuerschlüssel veröffentlicht werden.

 

Pauschalsteuer für Ergebnisprämien

Mit dem Stabilitätsgesetz von 2016 wurde die Regelung für die variablen Ergebnisprämien eingeführt und es wurde damals eine Ersatzsteuer von 10% vorgesehen. Mit dem Haushaltsgesetz 2023 wird versuchsweise die Herabsetzung dieser Ersatzsteuer auf 5% eingeführt. Voraussetzung für die Anwendung der Ersatzsteuer ist ein territoriales oder betriebliches Gewerkschaftsabkommen, in dem die Parameter für die Festlegung der variablen Ergebnisprämie geregelt werden, welche in Zusammenhang mit einer Erhöhung der Produktivität, Ertragsfähigkeit, Qualität, Effizienz und Innovation des Unternehmens stehen müssen.

 

Bargeldgrenze bis auf 4.999,99 Euro angehoben

Ab 1. Jänner 2023 wird die Höchstgrenze für Bargeldzahlungen auf 4.999,99 Euro (vorheriges Limit 1.999,99 Euro) angehoben.

Von dieser Bargeldobergrenze sind aber weiterhin die Lohn- und Gehaltszahlungen ausgeschlossen. Diese müssen zwingend mittels Banküberweisung, Postanweisung oder anderen elektronischen Zahlungssystemen abgewickelt werden, damit diese Geldflüsse nachvollziehbar sind. Auch eventuelle Akontozahlungen (Gehaltsvorschüsse usw.) müssen in elektronischer Form vorgenommen werden und dürfen nicht als Bargeldzahlung erfolgen.

 

Unfallversicherung INAIL für „Hausfrauen“

All jene Personen, die ausschließlich Zuhause im privaten Haushalt tätig sind und dort täglich ihre Arbeitsleistung erbringen und keine andere berufliche Unfallversicherung haben, müssen beim INAIL unfallversichert werden. Voraussetzung ist, dass die zu versichernde Personen ein anagrafisches Alter zwischen 18 und 67 Jahren hat. Die jährliche Versicherungsprämie beträgt 24,00 Euro und muss mittels Posteinzahlungsschein innerhalb 31.01. jeden Jahres einbezahlt werden. Die Erstanmeldung bzw. die Positionseröffnung muss über die Webseite des INAIL gemacht werden.

 

Benzingutscheine auch für 2023

Mit dem sogenannten „Transparenzdekret“ wird, laut definitiver Fassung, für das gesamte Jahr 2023 wieder die Möglichkeit für Arbeitgeber eingeführt, den Mitarbeiter*innen Benzingutscheine im Wert von 200,00 Euro zur Abfederung der hohen Benzinpreise beitrags- und steuerfrei zu geben. Dieser Wert kann zusätzlich zum normalen Fringe Benefit-Wert von 258,23 Euro gewährt werden. Sollte dieser Höchstwert von 200,00 an Benzingutscheinen überschritten werden, ist der gesamte Betrag der normalen Beitrags- und Steuerzahlung zu unterwerfen.

Bezieher können im Jahr 2023 ausschließlich lohnabhängige Arbeitnehmer sein, d.h. alle anderen Beschäftigungsformen, die eine Vergütung erhalten, die der lohnabhängigen gleichgestellt ist, sind diesmal ausgeschlossen, wie beispielsweise CoCoCo, Verwalter und ähnliche.

Dieser figurative Wert der Benzingutscheine muss über die Lohnabrechnung nachvollziehbar sein. Daher bitten wir alle unsere Kunden, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und ihren Mitarbeiter*innen Benzingutscheine aushändigen, dies mit den Lohnunterlagen/Anwesenheitsliste unserer Kanzlei mitzuteilen.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.