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Beitragsbegünstigungen für Neuanstellungen

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Jugendbeschäftigung

Dabei handelt es sich um Personen, die das 36. Lebensjahr noch nicht erreicht haben (35 Jahre und 364 Tage). Die Anstellung muss mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder durch Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgen. Zudem darf der „Jugendliche“ vorher nie unbefristet beschäftigt gewesen sein, weder bei diesem noch bei einem anderen Arbeitgeber, folglich darf er lediglich befristete Arbeitsverträge bis zu dieser Anstellung gehabt haben. Die Beitragsbegünstigung beträgt max. 8.000,00 € pro Jahr (anteilig bei Part Time zu reduzieren) für eine Dauer von 36 Monaten.

 

Frauenbeschäftigung

Mit dieser Begünstigung soll vor allem der Wiedereintritt in das Berufsleben von Frauen gefördert werden. Die Anstellung muss mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag erfolgen und die Frauen müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, damit der Betrieb in den Genuss der Beitragsbegünstigung kommt:

  • Frauen, die bereits länger ohne Beschäftigung gewesen sind (mindestens 24 Monate);
  • Frauen, die aus strukturschwachen Regionen stammen und seit mehr als 6 Monaten ohne reguläre Beschäftigung sind;
  • Frauen, die eine Qualifizierung aufweisen oder einem Wirtschaftsbereich angehören, in dem eine wesentliche Ungleichheit (zulasten der Frauen) zwischen der Beschäftigung von Männern und Frauen besteht, sowie seit mehr als 6 Monaten ohne reguläre Beschäftigung sind.

Die Beitragsbegünstigung beträgt ebenfalls 8.000,00 € pro Jahr (anteilig bei Part Time zu reduzieren) und darf für 18 Monate angewandt werden.

 

Empfänger von Bürgereinkommen („reddito di cittadinanza“)

Arbeitgeber, die heuer Empfänger des Bürgereinkommens mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigen, erhalten einen Beitragsreduzierung von 8.000,00 € pro Jahr (anteilig bei Part Time zu reduzieren) für die Dauer von 12 Monaten.

Zu berücksichtigen ist, dass für alle drei Maßnahmen die EU-Kommission noch ihre Zustimmung geben muss, bevor die Begünstigung effektiv angewandt werden darf.

 

 

Einheitsfamiliengeld INPS (assegno unico e universale)

 

Wie bereits mehrfach in unseren Kundeninfos berichtet, müssen seit 03/2022 die Ansuchen für das INPS-Familiengeld direkt an das Sozialfürsorgeinstitut INPS gerichtet werden und die Auszahlung erfolgt direkt über das Institut an die Antragsteller (keine Verrechnung über den Lohnstreifen durch den Arbeitgeber).

Sofern ein solches Ansuchen seit März 2022 gestellt und von der INPS genehmigt wurde, muss kein neues Ansuchen eingereicht bzw. abgegeben werden, da die Zahlung von Amtswegen automatisch verlängert wird.

Was hingegen ab März 2023 erneuert werden muss, ist der Einkommensnachweis, besser bekannt als ISEE-Erklärung, in der die familiäre wirtschaftliche Situation des Antragstellers bescheinigt wird. Sollte der neue Einkommensnachweis nicht abgegeben werden, wird lediglich der Mindestbetrag von 54,10 € ab 03/2023 ausbezahlt. Daher sollten alle Bezieher des „INPS-Familiengeldes“ schnellstmöglich die neue ISEE-Erklärung an das Institut übermitteln.

 

 

Bau – Angemessenheit der Lohnkosten

 

Im Bausektor ist neben der Bescheinigung zur Beitragskorrektheit (DURC), auch noch die zusätzliche Bescheinigung für die Angemessenheit der Personalkosten im Rahmen von Werkverträgen (DURC di congruità) seit November 2021 eingeführt worden.

Die Angemessenheit der Lohnkosten muss für alle öffentlichen Bauarbeiten (unabhängig vom Wert des Auftragsvolumens) und für private Bauarbeiten ab einem Gesamtwert aller Arbeiten des Bauvorhabens von 70.000,00 € angefragt werden.

Ab März 2023 wird diese Maßnahme nochmals verschärft. Für alle ab dem 1. März 2023 eröffneten und der Bauarbeiterkasse gemeldeten Baustellen, für die bei Beendigung der Arbeiten kein Antrag um Angemessenheit der Lohnkosten gestellt wird, werden sowohl das ausführende Unternehmen als auch der Auftraggeber von der Bauarbeiterkasse mittels PEC-E-Mail aufgefordert, den Antrag zu stellen. Stellt sich dabei heraus, dass die Lohnkosten nicht angemessen waren, wird das ausführende Unternehmen und der Auftraggeber darüber informiert und innerhalb von 15 Tagen muss die Situation bereinigt werden, entweder durch Nachzahlung der Lohn- und Beitragsdifferenzen oder durch Angabe von Begründungen für die Differenzen (z.B. Einsatz von hochtechnologischen Maschinen oder Arbeiten, die nicht reine Bautätigkeiten betreffen usw.). Nach Ablauf dieser 15-tägigen Frist wird das Unternehmen in das Verzeichnis der irregulären Unternehmen bei der CNCE eingetragen. Damit verbunden ist automatisch der Verlust der normalen Bescheinigung zur Beitragskorrektheit (DURC).

Dadurch wird eine Passivität in der Beantragung des „Angemessenheitsnachweises“ durch den Auftraggeber und das ausführende Unternehmen sofort geahndet, denn durch den Widerruf der DURC-Bescheinigung ist das Unternehmen automatisch vom Erhalt der Zahlungen ausgeschlossen.

 

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.