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Benzingutscheine

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Wie bereits in unserem Kundeninfo 2-2023/Lohn berichtet, ist die Möglichkeit zur Ausgabe von Benzingutscheinen an die eigenen Arbeitnehmer in Höhe von 200,00 Euro pro Jahr für das gesamte Jahr 2023 verlängert worden. Im Zuge der Umwandlung des Eildekretes in ein ordentliches Gesetz wurde jedoch präzisiert, dass die Gutscheine zwar von der Berechnung der Lohnsteuer befreit sind, nicht aber von jener für die Sozialbeiträge (INPS/INAIL).

Deshalb ist für das Jahr 2023 die Ausgabe der Benzingutscheine sowohl für den Betrieb (auf den Wert der Gutscheine müssen noch die Sozialabgaben dazugerechnet werden - ca. 30%), als auch für die Mitarbeiter (vom Nominalwert sind die Sozialabgaben von ca. 10% abzuziehen) etwas weniger attraktiv geworden, weil zum einen höhere Kosten anfallen und zum anderen weniger vom Nettobetrag übrigbleibt.

Aus diesem Grund bitten wir alle unsere Kunden, sofern sie Benzingutscheine im Jahr 2023 an die Mitarbeiter ausgeben, uns dies mitzuteilen, damit wir die entsprechende figurative Beitragsberechnung in der Lohnabrechnung vornehmen können.

 

ENASARCO – Minimal- und Maximalwerte für 2023

Für das Jahr 2023 wurden die Minimal- und Maximalwerte für die Beitragszahlung an die ENASARCO (Pensionsanstalt für Vertreter) bekanntgegeben:

 

Vertreter

jährl. max.  Berechnungs-grundlage

jährliche max. Beitrags-zahlung

jährliche Mindest-beitragszahlung

Mindest-Trimester-zahlung

Plurimandatar

28.290,00 €

4.809,30 €

476,00 €

119,00 €

Monomandatar

42.435,00 €

7.213,95 €

950,00 €

237,50 €

 

Der Prozentsatz für die Beitragsberechnung in Höhe von 17% bleibt unverändert.

 

Ersatzbesteuerung für erhaltenes Trinkgeld im Gastgewerbe

Für die ab dem Jahr 2023 neu eingeführte Ersatzbesteuerung von 5% auf erhaltene Trinkgelder im Gastgewerbe wurde nun der entsprechende Einzahlungsschlüssel Kode 1067 für die Einzahlung mittels Mod. F24 veröffentlicht.

Grundsätzlich kann die Ersatzbesteuerung von 5% angewandt werden, wenn das Trinkgeld nicht mehr als 25% vom Jahreseinkommen ausmacht bzw. das Gesamteinkommen nicht mehr als 50.000,00 Euro pro Jahr beträgt (hier muss noch geklärt werden, ob auf das Einkommen des Vorjahres oder des laufenden Jahres Bezug genommen werden muss). Zudem sind bei Anwendung der begünstigten Ersatzsteuer keine Sozialbeiträge (INPS/INAIL) zu berechnen und dieser Betrag hat auch keine Auswirkung auf die Anreifung der Abfertigungsrückstellung.

Ebenfalls noch Klärungsbedarf von Seiten der Agentur der Einnahmen besteht im Falle einer Trinkgeldzahlung (in bar) direkt vom Kunden an den Mitarbeiter. Es ist noch offen, ob auch in diesem Fall der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Ersatzsteuer von 5% für die Arbeitnehmer über die Lohnabrechnung abzuführen.

 

Arbeitssicherheit – Ernennung Arbeitsmediziner

Die nationale Kommission für Arbeitssicherheit hat bekanntgegeben, dass alle Arbeitgeber in jedem Fall dazu verpflichtet sind, einen Arbeitsmediziner zu ernennen, auch wenn die betroffenen Arbeitnehmer von der periodischen arbeitsmedizinischen Kontrolluntersuchung ausgenommen sind, denn für die Risikobewertung ist auch das Gutachten des Arbeitsmediziners unbedingt erforderlich.

 

Obligatorischer Vaterschaftsurlaub – Elternurlaub

Mit der Einführung des obligatorischen 10-tätigen Vaterschaftsurlaubs wurde auch der Kündigungsschutz auf die Väter ausgedehnt (bisher nur für Mütter vorgesehen). Dieser besteht darin, dass jene Väter, die den obligatorischen Vaterschaftsurlaub genutzt haben, bis zum ersten Lebensjahr des Kindes von Arbeitgeberseite nicht gekündigt werden können. Sollte der Vater hingegen selbst das Arbeitsverhältnis freiwillig beenden steht ihm die Auszahlung der vom Kollektivvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist zu, d.h. er muss die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhalten und bekommt sie vom Arbeitgeber ausbezahlt. Zudem hat er im Falle der Selbstkündigung Anrecht auf das Arbeitslosengeld NASPI.

Damit der Arbeitgeber die freiwillige Kündigung vom Vater annehmen und effektiv umsetzen kann, muss diese (Selbst)Kündigung vom Arbeitsinspektorat vorher autorisiert werden. Diese „Kündigungsbestätigung“ durch das Arbeitsinspektorat gilt sowohl für Mütter als auch für Väter bis zum 3. Lebensjahr des Kindes.

 

Pflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit

Das Gesetz und die Kollektivverträge schützen die Arbeitnehmer beim Auftreten einer Krankheit, wobei für eine bestimmte Dauer die Arbeitsplatzerhaltung und die Gehaltsfortzahlung garantiert werden.

Demgegenüber müssen auch die Mitarbeiter Verpflichtungen einhalten, um eine reibungslose und kontrollierbare Situation für den Arbeitgeber zu gewährleisten.

Deshalb muss bei Beginn einer Krankheit und der damit verbundenen Abwesenheit vom Arbeitsplatz folgendes von den Arbeitnehmern berücksichtigt werden:

  • sofortige Verständigung des Arbeitgebers über das Fernbleiben vom Arbeitsplatz;
  • innerhalb von 2 Tagen die Protokollnummer der ärztlichen Krankschreibung dem Arbeitgeber mitteilen, inklusive aller Verlängerungen;
  • bei vorzeitiger Rückkehr aus dem Krankenstand ein neues ärztliches Attest mit der Richtigstellung der vorherigen Dauer der Krankschreibung (Vorverlegung des Enddatums);
  • Erreichbarkeit für eventuelle Kontrollvisiten am angegebenen Aufenthaltsort (muss nicht zwingend mit dem gewöhnlichen Wohnort übereinstimmen) zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr.

In Bezug auf die Ausstellung der ärztlichen Krankschreibung sei darauf hingewiesen, dass der Arzt die Krankschreibung maximal einen (1) Tag zurückdatieren darf, sowohl bei Beginn als auch bei einer weiteren Verlängerung des Krankenstandes. Sollte die Krankschreibung mehr als 1 Tag zurückdatiert werden beginnt die Krankenschreibung erst mit dem Ausstellungsdatum. Die Verlängerung kann auch von einem anderen Arzt als jenem der Erstausstellung vorgenommen werden und ist besonders dann zu beachten, wenn die Krankschreibung bis zum Freitag geht und am Samstag/Sonntag der eigene Hausarzt nicht erreichbar ist. Als Alternative kann der diensthabende Gemeindearzt („guardia medica“) kontaktiert werden.

 

Kontrollen Arbeitsinspektorat

Das nationale Arbeitsinspektorat hat vor kurzem das Jahresprogramm 2023 über die durchzuführenden Kontrollen veröffentlicht. Dabei werden heuer folgende Sektoren verstärkt kontrolliert:

  • Transport und Logistik
  • Landwirtschaft
  • Baugewerbe
  • Druckerei und Journalismus
  • Tourismus (hauptsächlich Kontrolle über den Besitz des Strafauszuges der Mitarbeiter, die Kontakt mit Minderjährigen haben, Vorhandensein der schriftlichen Risikobewertung für die Arbeitssicherheit und die Art der Unterbringung der Mitarbeiter)

Deshalb empfehlen wir den Betrieben in den oben genannten Sektoren, besonders aufmerksam und sorgfältig alle gesetzlichen Vorschriften und Regeln einzuhalten.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.