Vor kurzem wurde das sogenannte „Decreto Sostegni“ (DL 41/2021) veröffentlicht, in welchem einige interessante arbeitsrechtliche Themen behandelt werden, die wir kurz und kompakt vorstellen möchten.
Lohnausgleichskasse
Für die Nutzung der Lohnausgleichskasse wird nun nach Sektoren unterschieden bzw. zwischen der ordentlichen Lohnausgleichskasse (CIG/O) einerseits und FIS (Solidaritätsfonds) bzw. FSBA (bilaterale Solidaritätsfonds) und Sonderlohnausgleichskasse (CIG/D) andererseits. Dabei wird vor allem in Bezug auf die Dauer der Anwendung zwischen diesen Sektoren differenziert und neue Lohnausgleichswochen gewährt, die wie folgt geregelt werden:
- CIG/O: 13 Wochen ab 01.04.2021 bis 30.06.2021
- FIS, FSBA, CIG/D: 28 Wochen ab 01.04.2021 bis 31.12.2021.
Zudem wird auch neu geregelt, dass nun auch jene Arbeitnehmer Anrecht auf diese „neuen“ Lohnausgleichswochen haben, die bereits am 23.03.2021 im Betrieb beschäftigt sind.
Außerdem wird in einer ebenfalls kürzlich veröffentlichten INPS-Mitteilung bestätigt, dass diese „neuen“ Lohnausgleichswochen zusätzlich mit den bereits mit dem Haushaltsgesetz zur Verfügung gestellten Wochen kumuliert werden können. Dies bedeutet in der Praxis, dass insgesamt folgende Lohnausgleichswochen genutzt werden können:
- CIG/O: 12+13 = 25 Wochen ab 01.01.2021 bis 30.06.2021
- FIS, FSBA, CIG/D: 12+28 = 40 Wochen ab 01.01.2021 bis 31.12.2021.
Um die volle Wochenanzahl optimal ausnutzen zu können, müssen aber auch hier die ursprünglichen Fälligkeiten vom Haushaltsgesetz mitberücksichtigt werden, welche vorsehen, dass die 12 Wochen CIG/O vom 01.01. bis 31.03.2021 bzw. die 12 Wochen FIS, FSBA, CIG/D vom 01.01. bis 30.06.2021 genutzt werden müssen. Nach diesen Fälligkeiten müssen auf jeden Fall die „neuen“ Wochen, laut „Decreto Sostegni“, verrechnet werden.
Entlassungsstopp
Parallel zur Nutzung der Lohnausgleichswochen wurde der Entlassungsstopp für den Sektor Industrie – entspricht der Nutzung der CIG/O - bis zum 30.06.2021 und für die restlichen Sektoren – entspricht der Nutzung FIS, FSBA und CIG/D – bis zum 31.10.2021 ausgedehnt.
Smart Working - Telearbeit von Zuhause oder Sonderelternurlaub
Für Eltern von Kindern, welche das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, besteht Anrecht auf Smart Working, sofern die Arbeitsleistung auch in dieser Form erbracht werden kann und eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- der Präsenzunterricht wird ausgesetzt und auf Fernunterricht umgestellt;
- das Kind ist dem SARS-CoV-2-Virus infiziert;
- für das Kind liegt eine Quarantäneverfügung der Sanitätseinheit vor.
Die Freistellung kann im Zeitraum vom 13.03.2021 bis 30.06.2021 genutzt werden und dauert so lange, wie die oben beschriebenen Voraussetzungen zutreffen.
Sofern kein Smart Working möglich ist, können die Eltern um einen bezahlten Sonderurlaub bei der INPS ansuchen, dessen Höhe 50% der normalen durchschnittlichen Entlohnung beträgt.
Eltern von Kindern, die zwischen 14 und 16 Jahre alt sind, können um einen unbezahlten Wartestand ansuchen, sofern kein Smart Working möglich ist.
Voucher - Bonus Babysitterdienste
Für Freiberufler/Selbständige und bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, deren Arbeitsleistung während der Pandemie dringend gebraucht wird, steht eine andere Möglichkeit zur Kinderbetreuung in Form von Vouchern zur Verfügung (es handelt sich immer um Eltern von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben).
Die Voraussetzungen für die Nutzung sind dieselben, wie bereits im Punkt Smart Working beschrieben.
Anspruch haben folgende Selbstständige:
- bei der getrennten Pensionskasse der INPS eingeschrieben (gestione separata)
- bei der Handwerker-, Kaufleute- oder Landwirtschaftspensionsversicherung eingeschrieben
Anspruch haben folgende Arbeitnehmer:
- Personal im Gesundheitsdienst, Sicherheitsdienst, Militär, Radiologie, Sozialbetreuer usw.
Für die Voucherleistungen kann bis zum 30.06.2021 angesucht werden, im Ausmaß von 100,00 Euro pro Woche, wobei das Ansuchen über das INPS-Portal und in Folge über die Sektion der sogenannten „Gelegenheitsarbeit“ (libretto famiglia) abgerechnet wird.
Befristete Arbeitsverträge
Die befristeten Arbeitsverträge können nun bis zum 31.12.2021 ohne Angabe einer Begründung ein (1) weiteres Mal für die Dauer von maximal 12 Monaten verlängert oder erneuert werden, wobei die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten werden darf. Neu ist, dass diese Erneuerung/Verlängerung auch dann genutzt werden kann, wenn diese Möglichkeit bereits aufgrund der vorherigen Dekrete ausgeschöpft wurde.
Sommerpraktika – Sommerjobs – Orientierungspraktika
Aufgrund einer Stellungnahme der Agentur der Einnahmen ist ab 01.04.2021 auf sämtliche Formen von Praktika eine Stempelmarke in Höhe von 16,00 Euro anzubringen.
Dies bedeutet, dass ab diesem Datum auf allen genehmigten Praktikumsvereinbarungen durch den Arbeitgeber die Stempelmarke anzubringen ist (muss nur 1-mal auf dem Originaldokument, welches im Betrieb aufliegt, angebracht und entsprechend entwertet werden).
Geburtengeld – Bonus „bebè“
Auch für das Jahr 2021 ist es wieder möglich, um das sogenannte Geburtengeld anzusuchen, welches für alle Kinder, die im Jahr 2021 geboren oder adoptiert werden, zusteht.
Die Höhe des Beitrags ist gestaffelt und hängt von der Höhe des Familieneinkommens ab, welches mittels ISEE bzw. einer Eigenerklärung anzugeben ist:
- Familieneinkommen bis 7.000,00 €: 1.920,00 € (monatlich 160,00 €)
- Familieneinkommen zw. 7.000,00 und 40.000,00 €: 1.440,00 € (monatlich 120,00€)
- Familieneinkommen höher als 40.000,00 €: 960,00 € (monatlich 80,00 €)
Die Auszahlung erfolgt für maximal 12 Monate.
Die Ansuchen müssen innerhalb von 90 Tagen ab der Geburt/Adoption telematisch an die INPS übermittelt werden.
Ab dem 2. Kind erhöht sich der Betrag um 20%. Bei Mehrfachgeburten (z.B. Zwillinge, Drillinge usw.), muss für jedes einzelne Kind ein eigener Antrag eingereicht werden.
Für weitere Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.