Mit Eilverordnung Nr. 127/2021 werden dringende Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der Arbeitsleistung eingeführt, indem der Anwendungsbereich der grünen Zertifizierung „COVID-19“ („Green Pass“) auf den Arbeitsplatz ausgedehnt wird.
In der Folge fassen wir die momentan bekannten Regeln zusammen, denen aber noch weitere Klarstellungen und Präzisierungen folgen werden. Zu gegebenem Zeitpunkt werden wir darüber in einem weiteren Rundschreiben informieren:
- Private Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Anforderungen der Eilverordnung eingehalten werden.
- Im Zeitraum vom 15. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (vorläufiges Enddatum des Ausnahmezustands aufgrund von COVID-19) ist jede Person, die eine Arbeitstätigkeit im privaten Sektor ausübt, verpflichtet, für den Zugang zum Arbeitsplatz, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird, die grüne Zertifizierung (Green Pass) zu besitzen und auf Verlangen vorzuzeigen.
- Diese Bestimmung gilt auch für jene Personen, die ihre Arbeitsleistungen als Unternehmer, Freiberufler, Gesellschafter, Verwalter usw. ausüben, ebenso wie für externe Arbeitskräfte (CoCoCo, Praktikanten, Leiharbeiter usw.), die den Arbeitsplatz betreten.
- Im Rahmen ihrer Pflichten und Aufgaben als Arbeitgeber müssen Unternehmen/Freiberufler bis zum 15. Oktober 2021 die operativen Modalitäten für die Organisation der Kontrollen der Arbeitnehmer mit grüner Zertifizierung festlegen. Obwohl auch stichprobenartige Kontrollen ausreichend wären, wird in dieser Phase auf jeden Fall empfohlen, die gesamte Belegschaft auf den Besitz der Zertifizierung hin zu überprüfen. Das Zertifikat kann entweder in Papierform oder mittels App „VerificaC19“ überprüft werden. Die App kann über die gängigen Portale Google Play und Apple Store heruntergeladen werden;
- Die für die Durchführung der Kontrollen verantwortliche Person kann der Arbeitgeber selbst oder eine von demselben schriftlich beauftragte Person sein. Bei Bedarf kann unsere Kanzlei eine Vorlage für diese Beauftragung zur Verfügung stellen.
- Falls Arbeitnehmer mitteilen, dass sie nicht im Besitz der Zertifizierung sind oder diese zum Zeitpunkt des Zugangs zum Arbeitsplatz nicht vorweisen können, dürfen sie bis zur Vorlage derselben und mit sofortiger Wirkung den Arbeitsplatz nicht mehr betreten und die Abwesenheit wird als „ungerechtfertigte Abwesenheit“ betrachtet, wobei dieses Fernbleiben bis höchstens zum 31. Dezember 2021 andauern kann, ohne jegliche disziplinarische Konsequenzen und mit Anrecht auf Arbeitsplatzerhaltung. Für die Zeit der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst werden weder Gehalt noch sonstige Bezüge oder Vergütungen, wie auch immer sie genannt werden, gezahlt.
- In Unternehmen mit weniger als fünfzehn Arbeitnehmern können befristete Arbeitsverträge als „Ersatzanstellung“ erfolgen, nach dem fünften Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit des suspendierten Arbeitnehmers, aber nur für die Dauer des für den Vertretenen abgeschlossenen Arbeitsvertrages, in jedem Fall aber nicht über die oben genannte Frist des 31. Dezember 2021 hinaus. In Anbetracht der komplexen Gesetzgebung in diesem Zusammenhang raten wir bei Bedarf zu einem persönlichen Beratungsgespräch. Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten können daher einen Arbeitnehmer, der nicht die Zertifizierung besitzt oder vorweisen kann, vorübergehend durch einen anderen befristeten Arbeitsvertrag ersetzen, auch wenn die Dauer sehr begrenzt ist.
- Arbeitgeber, welche die erforderlichen Überprüfungen nicht vorschriftsmäßig durchführen oder keine organisatorischen Maßnahmen ergreifen, werden mit einer Verwaltungsstrafe von 400,00 bis 1.000,00 Euro belegt, die im Wiederholungsfall verdoppelt wird.
- Die Verwaltungsstrafen können von allen ermächtigten Kontrollorganen (Polizei, Gemeindepolizei usw.) festgestellt und verhängt werden.
Für weitere Klärungen oder ein Beratungsgespräch zu obigen Neuerungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.