Steuer- und Arbeitsrechtsberatung
consulenza fiscale e del lavoro
menü

Staatliches Haushaltsgesetz 2020 – Teil 2

(download als pdf)

 

Wie angekündigt fassen wir in vorliegendem Kundeninfo den 2. Teil der Neuerungen des Haushaltsgesetzes und der Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz zusammen.

 

Sonstige Neuerungen aus dem Haushaltsgesetz 2020

 

  • Keine allgemeine Erhöhung der MwSt.: Im Jahr 2020 wird es keine allgemeine Erhöhung der MwSt.-Sätze geben. Die MwSt.-Sätze von 4%, 10% und 22% bleiben somit für das Jahr 2020 unverändert.
  • Die Ersatzsteuer 10% (cedolare secca) für Wohnungsmieten in Gemeinden mit erhöhter Wohnintensität wurde mit einer ständigen Bestimmung für das Jahr 2020 und die Folgejahre verlängert. In der Autonomen Provinz Bozen gelten die Gemeinden Algund, Bozen, Eppan a.d.W., Lana, Leifers und Meran als Gemeinden mit hoher Wohnintensität.
  • Der Bonus für die Förderung der Bildung und Kultur von Jugendlichen, sog. „bonus cultura“, wurde für das Jahr 2020 verlängert. Die elektronische Zahlkarte von 500,00 Euro kann von jedem Jugendlichen, der im Jahr 2020 sein 18. Lebensjahr vollendet, in Anspruch genommen werden. Das Guthaben kann für kulturelle Veranstaltungen, Museen, Ausstellungen, Naturparke, Kinobesuche, Ankauf von Büchern und registrierter Musik, Musik-, Theater- und Fremdsprachenkurse verwendet werden. Damit die Begünstigung in Anspruch genommen werden kann, muss ein entsprechender elektronischer Antrag eingereicht werden.
  • Berufslandwirte (IAP) und Direktbebauer (bis 40 Lebensjahren), die sich im Jahr 2020 zum ersten Mal in die Sozialversicherung für Landwirtschaft (ex-Scau) eintragen, sind für die ersten 24 Monate von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit.
  • Die Investitionsbeihilfe „Sabatini-ter“ in Form eines Zinszuschusses für Klein- und Mittelunternehmen ist bis zum Jahr 2025 verlängert worden. Für das Jahr 2020 wurden die Haushaltsmittel von 96 Mio. Euro auf 105 Mio. Euro aufgestockt.
  • Steuergutschrift(en) für Forschung und Entwicklung: Für Investitionen in Forschung und Entwicklung, technologische Innovationen und Produktdesign sind Steuergutschriften von 6% bis 12% und eine Ausgabensumme von 1,5 Mio. bis 3 Mio. Euro vorgesehen. Mit der Inanspruchnahme der Steuergutschriften sind Dokumentations- und Zertifizierungspflichten verbunden, bzw. es muss auch eine Mitteilung an das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eingereicht werden.
  • Reduzierung der Sozialbeiträge bei Neueinstellungen: Ab 01.01.2020 werden bei der Neueinstellung von Personen bis zu 35 Lebensjahren, die bisher keinen unbefristeten Arbeitsvertrag hatten, die Sozialbeiträge für 36 Monate um 50% reduziert. Die jährliche Obergrenze der Reduzierung wurde mit 3.000,00 Euro (250,00 Euro/Monat) für jeden Angestellten mit unbefristetem Vertrag festgelegt. Für Arbeitgeber mit bis zu 9 Angestellten, die ab 01.01.2020 einen Lehrling (I° livello) einstellen, werden die Sozialbeiträge um 100% für 36 Monate reduziert. Für die Einstellung von Uniabsolventen (mit Bestnote) oder Absolventen mit Forschungsdoktorat werden für den Arbeitgeber die Sozialbeiträge um bis zu 8.000,00 Euro für einen Zeitraum von max. 12 Monate reduziert. Für die Einstellung von Arbeitslosen (mind. seit 1 Jahr) und einem Lebensalter von mindestens 50 Jahren, werden für den Arbeitgeber die Sozialbeiträge um 50% reduziert. Die Reduzierung gilt für einen Zeitraum von 18 Monaten für unbefristete und für 12 Monate für befristete Verträge. 
  • Neuerungen in der Sachentlohnung (fringe benefits) von Pkws: Für die den Arbeitnehmern oder Verwaltern auch privat zur Verfügung gestellten Firmenwagen wird die Sachentlohnung nach dem CO2-Ausstoß des Firmenwagens besteuert. Die Neuerungen gelten für die ab dem 01.07.2020 neu abgeschlossenen Arbeitsverträge.  
  • Steuerliche Absetzbarkeit von Essensgutscheinen (buoni pasto): Ab 01.01.2020 wird für elektronische Essensgutscheine der nicht zu besteuernde Teil für den Arbeitnehmer von 7,00 Euro auf 8,00 Euro/Tag erhöht. Die Essensgutscheine in Papierform verlieren weiter an steuerlicher Attraktivität, da der nicht zu besteuernde Teil für den Arbeitnehmer von 5,29 Euro auf 4,00 Euro/Tag reduziert wird.
  • Der Bonus für öffentliche oder private Kinderhorte wird an der Höhe des Familieneinkommens gemäß ISEE bemessen und teilweise erhöht: bei einem Familieneinkommen gemäß ISEE bis zu 25.000,00 Euro beträgt der Bonus 3.000,00 Euro, bei einem Familieneinkommen gemäß ISEE zwischen 25.001,00 und 40.000,00 Euro beträgt der Bonus 2.500,00 Euro und bei einem Familieneinkommen gemäß ISEE über 40.000,00 Euro bleibt der Bonus unverändert bei 1.500,00 Euro. Um in den Genuss dieser Begünstigung zu kommen, muss ein elektronischer Antrag an das Nationale Institut für Soziale Fürsorge (INPS) gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt über Bank-K/K, Post-K/K, Sparbuch oder aufladbare Karte mit IBAN.
  • Vaterschaftsurlaub: Ab 01.01.2020 wird der Pflichturlaub für Väter innerhalb der ersten 5 Monate nach Geburt auf 7 Tage ausgeweitet.
  • Geburtenprämie: Auch im Jahr 2020 wird die Geburtenprämie (bonus bebè) für insgesamt 12 Monate ab der Geburt bzw. Adoption des Kindes ausbezahlt. Die Höhe ist abhängig vom Familieneinkommen gemäß ISEE.
  • Plastic tax: Ab 01.07.2020 wird eine Steuer auf Einwegplastikprodukte (imposta sul consumo di manufatti in plastica con singolo impiego) in der Höhe von 0,45 Euro/kg eingeführt.
  • Sugar tax: Ab 01.10.2020 wird eine Steuer auf zuckerhaltige Getränke oder Getränke mit anderen Süßungsmitteln eingeführt - 10,00 Euro/Hektoliter für Fertiggetränke (z.B. Fruchtsäfte) und 0,25 Euro/kg für Produkte, die für eine Verdünnung vorgesehen sind (z.B. Sirupe).
  • Rückverfolgbare Zahlungsmittel für Steuerabsetzbeträge 19%: Steuerpflichtige, die ab 01.01.2020 Steuerabsetzbeträge von 19% geltend machen möchten, müssen ihre Ausgaben ausschließlich mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln durchführen.  
  • Reduzierung der Steuerabsetzbeträge 19% bei hohen Einkommen: Bei Steuerpflichtigen mit einem Gesamteinkommen von mehr als 120.000,00 Euro werden die Steuerabsetzbeträge 19% reduziert, ab einem Einkommen von mehr als 240.000,00 Euro zur Gänze gestrichen. Die Steuerabsetzbeträge 19% für die Darlehenszinsen betreffend den Kauf / Bau der Erstwohnung oder Arztspesen können unabhängig vom Gesamteinkommen weiterhin zur Gänze steuerlich geltend gemacht werden.
  • Steuerliche Absetzbarkeit von Tierarztspesen: Ab 01.01.2020 werden die steuerlich zulässigen Ausgaben eines Jahres von 387,34 Euro auf 500,00 Euro erhöht. Die steuerliche Absetzbarkeit bleibt weiterhin 19%, auch der Freibetrag von 129,11 Euro ist unverändert geblieben. Durch die Erhöhung der Ausgabengrenze erhöht sich der max. Steuerbonus von vorher 49,00 Euro auf 70,46 Euro.
  • TASI (tributo per i servizi indivisibili) ab dem Jahr 2020 abgeschafft: Die Steuer für die sogenannten unsichtbaren Dienste der Gemeinden hatte in der Autonomen Provinz Bozen nie Anwendung gefunden, weil mit Landesgesetz Nr. 3 vom 23. April 2014 die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) eingeführt wurde.
  • Besteuerung von Gewinnen aus Glücksspielen: Gewinne von mehr als 200,00 Euro aus Slotmaschinen (VLT) und Gewinne von mehr als 500,00 Euro aus Glücksspielen wie Gratta e Vinci, Enalotto, SuperEnalotto, win-for-life, u.a., werden mit einer Ersatzsteuer von 20% besteuert.

 

 

Neuerungen durch die Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz (DL Nr. 124/2019)

 

  •  „Arbeitsintensive“ Werk- und Unterwerkverträge: Auftraggeber von Werk- und Unterwerkverträgen, bei denen Auftragnehmer keine eigenen Anlagegüter verwenden und ein jährliches Auftragsvolumen von mehr als 200.000,00 Euro überschreiten, sind zur Kontrolle der Einzahlungen der Lohnsteuern der Auftragnehmer verpflichtet. Der Auftraggeber muss die mittels F24 durchgeführten Lohnsteuereinzahlungen des Auftragnehmers prüfen und ggf. die vertraglich vereinbarten Zahlungen aussetzen. Die Kontrolle muss zum ersten Mal mit den am 16.02.2020 fälligen Lohnsteuerzahlungen des Auftragnehmers erfolgen. Für diese wichtige Neuerung bestehen in der Praxis noch große Zweifel in Bezug auf die konkrete Anwendung, welche von der Agentur der Einnahmen geklärt werden müssen.
  • Mitteilung der Daten an das System der Gesundheitskarte (STS): Jene MwSt.-Subjekte (z.B. Ärzte), welche Daten an das System der Gesundheitskarte (Sistema Tessera Sanitaria) für die Zwecke der vorausgefüllten Steuererklärung übermitteln, dürfen auch im Jahr 2020 diese Daten (Honorare) NICHT mit elektronischer Rechnung erstellen und versenden, auch NICHT auf freiwilliger Basis. Diese Rechnungen müssen somit wie bisher (in der Regel in Papierform) erstellt und den Kunden ausgehändigt werden. Eventuelle Rechnungen oder Honorare, die nicht an das System der Gesundheitskarte (STS) übermittelt werden müssen, sind hingegen mit elektronischer Rechnung zu erstellen und zu versenden.  Die Bestimmungen vom Jahr 2019 gelten somit unverändert auch für das Jahr 2020.
  • Elektronische Mitteilungen der Auslandsumsätze (esterometro): Die bisher monatlichen elektronischen Mitteilungen werden ab 01.01.2020 auf quartalsmäßige Mitteilungen umgestellt. Der Versand muss bis Ende des auf das Quartal folgende Monat durchgeführt werden. Der erste Versand im Jahr 2020 muss somit innerhalb 30. April 2020 durchgeführt werden. Für den Monat Dezember 2019 muss die Meldung spätestens innerhalb 31.01.2020 nach den bisherigen Modalitäten durchgeführt werden.
  • Abrechnung der Stempelsteuer (imposta di bollo) bei elektronischen Rechnungen: Die bisherige quartalsmäßige Abrechnung der Stempelsteuer bei elektronischen Rechnungen kann ab 01.01.2020 für Beträge bis zu 1.000,00 Euro halbjährlich erfolgen. Die Einzahlung der Stempelsteuer muss innerhalb 16.06. und 16.12. des laufenden Jahres durchgeführt werden.
  • Die Bargeldgrenze wird ab 01.07.2020 bis zum 31.12.2021 von derzeit 2.999,99 Euro auf 1.999,99 Euro herabgesetzt.
  • Kurse von Fahrschulen zur Erlangung der Führerscheine B und C1 unterliegen ab 01.01.2020 der MwSt. von 22%.

 

 

Neuer gesetzlicher Zinssatz von 0,05% ab 01.01.2020

 

Mit 01.01.2020 ist der gesetzliche Zinssatz von 0,8% auf 0,05% reduziert worden. Der gesetzliche Zinssatz wird beispielsweise bei freiwilligen Berichtigungen von Steuerzahlungen (ravvedimento operoso), bei der Verzinsung der vom Mieter an den Vermieter entrichteten Kaution oder bei der Berechnung des Fruchtgenusses im Bereich der Register-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer angewandt. Der gesetzliche Zinssatz gilt bis auf Widerruf oder Änderung auch für die Folgejahre.

 

Für Klärungen oder ein persönliches Beratungsgespräch zu obigen Neuerungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.