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Seit 23.03.2020 sind nur mehr Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung der Grundversorgung erlaubt

(download als pdf)

 

Um die Ausbreitung des Coronavirus noch stärker einzudämmen wurde mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 22.03.2020 festgelegt, dass ab 23.03.2020 grundsätzlich alle betrieblichen und freiberuflichen Tätigkeiten eingestellt werden müssen, mit Ausnahme jener, die für die Aufrechterhaltung der Grundversorgung erforderlich sind. In anderen Worten, alle Industrie- oder Handwerksbetriebe bzw. Dienstleister, welche keine absolut notwendigen, entscheidenden und/oder unverzichtbaren Produkte oder Leistungen erbringen, müssen ab sofort und vorerst bis 3. April 2020 ihre Tätigkeit einstellen.

 

Von diesen verschärften Maßnahmen ausgenommen bleiben weiterhin die Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Trafiken und Zeitungskioske, Logistik- und Transporte, Mediensektor, Landwirtschaft, Banken und Versicherungen und all jene weiteren wirtschaftlichen Tätigkeiten, die in der Anlage 1 des DPCM vom 22.03.2020 mit Tätigkeitskodex (ATECO) gelistet sind. Als Orientierung legen wir diese Liste (in italienischer Sprache) dem gegenständlichen Rundschreiben bei.

 

WICHTIG:       

Unternehmen und Freiberufler, welche von dieser Schließung betroffen sind, können bis 25. März alle notwendigen Tätigkeiten durchführen, um die Schließung vorzubereiten.

 

Mit dem Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 22.03.2020 wurde zudem auch festgelegt, dass die Bürgerinnen und Bürger weder mit Privatfahrzeugen noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln die eigene Gemeinde verlassen dürfen, sofern nicht oben angeführte berufliche oder gesundheitliche Gründe vorliegen.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.                                                                                                                                            

 

 

 

 

Anlage:  Liste der Tätigkeitskodizes gemäß DPCM vom 22.03.2020 (download als pdf)