Auf Druck nationaler Gewerkschaften wurde das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 22.03.2020 mit den wirtschaftlich erlaubten Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung abgeändert.
Ein neues Dekret des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung vom 25.03.2020 definiert nun jene wirtschaftlichen Tätigkeiten (gemäß ATECO), denen mit Wirkung 26.03.2020 eine verstärkte strategische Bedeutung zuerkannt wird und welche absolut notwendige und/oder unverzichtbare Produkte oder Leistungen erbringen. Diese Unternehmen sind vom eingeführten Produktionsstopp demnach nicht betroffen.
In der Anlage Nr. 1) legen wir die neue überarbeitete Liste (in italienischer Sprache) dem gegenständlichen Rundschreiben bei.
Ein erster Vergleich mit den bisher geltenden Tätigkeitskodizes zu den neuen zugelassenen wirtschaftlichen Tätigkeiten zeigt, dass nun auch Industriebetriebe für die Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, bzw. Maschinen für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie, Tabakwaren, Gummiartikeln, Seilen oder Netzen, mit Wirkung 28.03.2020 ihre Tätigkeit einstellen müssen. Diese genannten Unternehmen haben noch bis 28.03.2020 Zeit, ihre Produktion auf geordnete Weise herunter zu fahren.
Unternehmen, welche Verpackungen oder Batterien herstellen, gelten in der aktuellen Notstandslage hingegen als strategisch und wurden neu in die Liste aufgenommen.
Die Schließung der Betriebe gilt gemäß den aktuellen Bestimmungen vorerst bis 03.04.2020.
WICHTIG:
Unternehmen können (auch wenn ihr Tätigkeitskodex gemäß ATECO in der Anlage des Dekretes nicht gelistet sein sollte) ihre Arbeit fortführen, aber nur in Fällen in denen der jeweilige Verkauf oder die Dienstleistung nachweislich gegenüber einem Unternehmen erbracht wird, welches eine Tätigkeit ausübt, die in der ATECO-Liste der zugelassenen Aktivitäten aufscheint.
ACHTUNG:
Um Missbräuchen dieser Ausnahmeregelung zuvorzukommen, müssen diese Unternehmen eine vorherige Eigenerklärung dem gebietsmäßig zuständigen Regierungskommissariat zukommen lassen. Falscherklärungen haben in diesem Zusammenhang auch strafrechtliche Konsequenzen.
Als Anlage Nr. 2) legen wir eine diesbezügliche Vorlage für die Eigenerklärung an das Regierungskommissariat bei (mittels Pec-Mail zu verschicken).
Wir erinnern daran, dass die mit dem Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 22.03.2020 erlassenen verstärkten Einschränkungen in die persönliche Mobilität weiterhin in vollem Maße aufrecht bleiben.
WICHTIG:
Bürgerinnen und Bürger dürfen weder mit Privatfahrzeugen noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln die eigene Gemeinde verlassen, sofern nicht dokumentierte berufliche oder gesundheitliche Gründe vorliegen.
Bitte führen Sie immer die Eigenerklärung mit sich, um einerseits den absolut notwendigen Ausgang zu dokumentieren, andererseits die Kontrolltätigkeit der Ordnungskräfte zu erleichtern.
Steuergutschrift für die Mietzahlungen von Geschäftslokalen der Katasterkategorie C/1
Mit Eilverordnung Nr. 18 vom 17.03.2020 wurden erste Maßnahmen der Regierung zur Stützung von Einkommen und Wirtschaft erlassen. Für die Mieter von Geschäftslokalen (negozi e botteghe) der Katasterkategorie C/1 wurde eine Steuergutschrift in Höhe 60% der vertraglich vereinbarten Miete des Monats März 2020 zuerkannt.
Mit Entscheid Nr. 13/E vom 20.03.2020 hat die Agentur der Einnahmen nun festgelegt, dass die betreffenden Mieter diese Steuergutschrift ab 25.03.2020 mit anderen zu zahlenden Steuern oder Abgaben verrechnen können.
Wir werden baldmöglichst für unsere Kunden die subjektiven Voraussetzungen prüfen, ob diese steuerliche Begünstigung für sie zur Anwendung kommt.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.
Anlagen:
Nr. 1) Liste der neuen geltenden Tätigkeitskodizes gemäß Dekret des Ministers für
öffentliche Entwicklung vom 25.03.2020; (download als pdf)
Nr. 2) Eigenerklärung an das gebietsmäßig zuständige Regierungskommissariat; (download als pdf)