Das staatliche Haushaltsgesetz Nr. 178 vom 30.12.2020 ist im Amtsblatt der Republik vom 30.12.2020 veröffentlicht worden und mit 01.01.2021 in Kraft getreten. Für viele Sachverhalte müssen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden, bzw. sind spätere Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen.
Anbei der erste Teil der wichtigsten steuerlichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2021, den zweiten Teil der Neuerungen werden wir Ihnen in den nächsten Tagen zukommen lassen.
Verlängerung der Steuerabzüge für energetische Sanierungen, Umbau- und Wiedergewinnungsarbeiten, Fassadenbonus, Möbel und Haushaltsgeräte, Gartengestaltungen
Die Steuerabzüge für energetische Sanierungen (50-65%), Umbau- und Wiedergewinnungsarbeiten (50%), Fassadenbonus (90%), sowie für Gartengestaltungen (36%) sind für das Jahr 2021 verlängert worden. Die Voraussetzungen, Höhe und Sachverhalte der Steuerabzüge sind gegenüber dem Vorjahr 2020 unverändert geblieben.
Der Bonus für Möbel und Haushaltsgeräte (50%) ist für das Jahr 2021 auch verlängert worden, die steuerlich relevante Ausgabensumme wurde jedoch von 10.000,00 Euro auf 16.000,00 Euro angehoben, womit sich der maximale Steuerabzug von vorher 5.000,00 Euro auf 8.000,00 Euro erhöht. Voraussetzung ist, dass auf der entsprechenden Wohneinheit ab dem 01.01.2020 Umbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten (mit Steuerabzug 50%) begonnen worden sind.
Verlängerung des Superbonus (110%) für energetische Sanierungsmaßnahmen
Der Superbonus (110%) für energetische Sanierungsmaßnahmen ist grundsätzlich bis zum 30.06.2022 verlängert worden. Für Kondominien (bzw. Privatpersonen, welche bis zu 4 Wohneinheiten mit eigener Katasterkategorie, auch im Alleineigentum halten) gilt die Verlängerung bis zum 31.12.2022, sofern bis zum 30.06.2022 mindestens 60% der gesamten Arbeiten durchgeführt werden.
NEU: Bonus für den Austausch von Bad- und Küchenarmaturen durch neue wassersparende Armaturen
Für Privatpersonen wurde ein neuer Steuerbonus in Höhe von 1.000,00 Euro für den Austausch von Bad- und Küchenarmaturen eingeführt, sofern die gesetzlich festgelegten Einsparungen (durch einen geringeren Abfluss von Wasser) eingehalten werden. Der Bonus ist nicht steuerpflichtig und wird einkommensunabhängig zuerkannt. Der Bonus wird nur im Rahmen der staatlich veranschlagten Haushaltsmittel von 20 Mio. Euro gewährt.
Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von Tierarztspesen
Ab 01.01.2021 werden die steuerlich zulässigen Ausgaben für Tierarztspesen von 500,00 Euro auf 550,00 Euro erhöht. Die steuerliche Absetzbarkeit bleibt weiterhin 19%, auch der Freibetrag von 129,11 Euro ist unverändert geblieben. Durch die Erhöhung der Ausgabengrenze erhöht sich der maximale Steuerbonus von vorher 70,46 Euro auf 79,97 Euro.
Kassenbon-Lotterie und Cash-back
Die Kassenbon-Lotterie wurde erneut aufgeschoben, voraussichtlicher Start ist der 01.02.2021.
In Bezug auf den Cash-back (Prämienzahlungen für bargeldloses Zahlen) wurde klargestellt, dass die Erstattungen kein steuerpflichtiges Einkommen darstellen.
Steuerliche Begünstigung für Berufsköche
Für den Ankauf von Arbeitsmitteln, Ausrüstung und Fortbildungskursen wurde ein Steuerbonus von 40% bis zu einem Höchstbetrag von 6.000,00 Euro eingeführt. Der Bonus gilt für selbständige Köche und Arbeitnehmer (Berufsköche).
MwSt.-Satz von 10% auch für die Zustellung oder Take-away von zubereiteten Gerichten
Mit einer gesetzlichen Interpretation wurde klarstellt, dass der reduzierte MwSt.-Satz von 10% auch für zubereitete Gerichte gilt, welche für die Zustellung oder Abholung bestimmt sind.
Neuerungen bei den Kurzzeitmieten
Die begünstigte Ersatzsteuer von 21% (cedolare secca) kann nur mehr für die Vermietung von höchstens 4 Wohnungen angewandt werden. Diese Einschränkung betrifft auch die Vermietung/Vermittlung über elektronische Plattformen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, wenn 5 oder mehr Wohnungen vermietet werden, muss zwingend eine MwSt.-Positionsnummer eröffnet werden. Die Erträge werden dann zum Unternehmereinkommen gezählt. Im Einzelfall sollten die Voraussetzungen für das eventuelle Pauschalverfahren für Kleinunternehmen (regime forfetario) geprüft werden.
Aufwertung von Bau- und landwirtschaftlichen Grundstücken, Beteiligungen
Privatpersonen, einfache Gesellschaften, sowie nicht gewerbliche Körperschaften können die zum 01.01.2021 gehaltenen Beteiligungen und Grundstücke (Baugrundstücke oder landwirtschaftliche Grundstücke) durch Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer aufwerten und von zukünftigen Veräußerungsgewinnen freistellen. Innerhalb 30.06.2021 muss eine beeidete Schätzung erstellt und die Ersatzsteuer bezahlt werden. Für Grundstücke, wesentliche und nicht wesentliche Beteiligungen beträgt die Ersatzsteuer einheitlich 11%. Für die Zahlung der Ersatzsteuer kann eine Ratenzahlung in Anspruch genommen werden.
Steuergutschrift für den Ankauf von neuen Investitionsgütern
Die Sonderabschreibungen (ex superammortamento) sind seit dem Jahr 2020 durch eine Steuergutschrift (credito d’imposta) ersetzt worden. Mit dem Haushaltsgesetz 2021 wurde die Höhe der Steuergutschrift von 6% auf 10% erhöht, mit einer maximalen Ausgabensumme von 2 Mio. Euro. Die höhere Steuergutschrift gilt für Anschaffungen im Zeitraum 16.11.2020 bis 31.12.2022 (bzw. bis 30.06.2023, sofern bis 31.12.2022 eine Akontozahlung von mindestens 20% geleistet wird und der Verkäufer das unterschriebene Kaufangebot erhalten hat).
Für den Ankauf von digitalen oder hochtechnologischen Anlagen (ex iperammortamento) wurde die Steuergutschrift von 40% auf 50% erhöht. Der Steuerbonus wird degressiv zur Investitionssumme gestaffelt:
- Für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro beträgt die Steuergutschrift 50%;
- Für Investitionen von 2,5 Mio. Euro bis zu 10 Mio. Euro beträgt die Steuergutschrift 30%;
- Für Investitionen von 10 Mio. Euro bis zu 20 Mio. Euro beträgt die Steuergutschrift 10%.
Die Steuergutschrift kann mit anderen Steuern und Sozialabgaben mittels Zahlungsformular F24, aufgeteilt auf 3 Jahre (vorher 5 Jahre) verrechnet werden. Für Kleinunternehmen und Freiberufler mit einem Umsatzvolumen von bis zu 5 Mio. Euro kann der Steuerbonus auch im Anschaffungsjahr zur Gänze verrechnet werden.
Bonus für Forschung und Entwicklung
Die steuerliche Begünstigung für Ausgaben in Forschung und Entwicklung wird bis Ende 2022 verlängert, die entsprechenden Ausgaben werden bis zu 20% begünstigt.
Werbebonus
Die Werbeausgaben werden auch für die Jahre 2021 und 2022 steuerlich begünstigt. Für den Steuerbonus im Ausmaß von 50% müssen nicht mehr die Steigerung (Mehrausgaben) gegenüber dem Vorjahr berücksichtigt werden. Gefördert werden nur mehr die Werbeausgaben für Printmedien (auch in digitaler Form), nicht jedoch die Ausgaben für Rundfunk oder Fernsehen.
Bilanzverluste des Jahres 2020: Bestimmungen für die Wiederherstellung des Eigenkapitals werden für fünf Jahre ausgesetzt
Die im Zivilgesetzbuch verankerten Bestimmungen für die Wiederherstellung des Eigenkapitals bei Bilanzverlusten werden aufgrund der epidemiologischen Auswirkungen (Covid-19) für fünf Jahre ausgesetzt. Die Aussetzung betrifft nur die Bilanzverluste des Jahres 2020.
Aufwertung von Unternehmensgütern zum 31.12.2020
Die bereits mit dem August-Dekret (DL 104/2020) eingeführte Möglichkeit der Aufwertung von Unternehmensgütern (mit Bilanzabschluss zum 31.12.2020) wurde ergänzt, es können nun auch der Firmenwert und andere immaterielle Anlagewerte mit Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer von 3% aufgewertet und an die Marktwerte angepasst werden. Für die gleichzeitige Freistellung der Aufwertungsreserve muss eine Ersatzsteuer von 10% entrichtet werden.
Die steuerlichen Vorteile in Form von höheren Abschreibungen können bereits im Jahr 2021 in Anspruch genommen werden.
Freiberufler mit Umsatzrückgang von mindestens 33% im Jahr 2020 – Teilweise Befreiung von der Zahlung der Sozialfürsorgebeiträge
Freiberufler, die im Jahr 2019 ein Gesamteinkommen (reddito complessivo) von 50.000,00 Euro nicht überschritten und im Jahr 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 33% gegenüber dem Jahr 2019 zu verzeichnen haben, werden im Jahr 2021 von der Zahlung der Sozialfürsorgebeiträge (teilweise) befreit. Die genauen Modalitäten müssen noch durch ein Dekret festgelegt werden.
Eine Aussetzung der Sozialfürsorgebeiträge hat Konsequenzen für den Bezug der späteren Rente und muss gut überlegt werden.
Begünstigungen für die Landwirtschaft
Die landwirtschaftlichen Grundstücke bleiben steuerfrei, die Besteuerung auf Basis der Boden- und Katastererträge wird um ein weiteres Jahr aufgeschoben, sofern sie von Landwirten bewirtschaftet werden.
Die Fixgebühr der Registersteuer von 200,00 Euro wird für die Übertragung von kleineren landwirtschaftlichen Grundflächen zu Gunsten von Berufslandwirten (IAP) und Direktbebauern (und einem Wert bis zu 5.000,00 Euro) nicht mehr angewandt.
Berufslandwirte (IAP) und Direktbebauer bis 40 Lebensjahren, die sich im Jahr 2021 zum ersten Mal in die Sozialversicherung für Landwirtschaft (ex-Scau) eintragen, sind für die ersten 24 Monate von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit.
Für weiterführende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.