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Neuerungen bei den Corona-Einschränkungen in Südtirol

(download als pdf)

 

Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 14 vom 13. März 2021 sind die Corona-Einschränkungen bis Ostern festgelegt worden.

 

Für den Zeitraum vom 15. März bis 2. April 2021 und am 6. April 2021 gelten folgende Änderungen in Bezug auf die bisherigen Einschränkungen der Wirtschaftstätigkeiten:

 - Tätigkeiten in Zusammenhang mit Dienstleistungen an Personen sind unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen generell wieder zugelassen. Kunden und Personal müssen FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege tragen.

 - Dienste zur Pflege der Haustiere sind ebenfalls zugelassen.

 - Märkte (Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel) auf öffentlichen Flächen sind wieder zugelassen.

 

Ab 22. März 2021 werden Einzelhandelstätigkeiten unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen wieder zugelassen. Es sind periodische Antigen- bzw. Molekulartests für Inhaber und Personal vorgesehen, deren Häufigkeit von Sicherheitsprotokollen abhängt, die noch festzulegen sind. Mit Ausnahme von Apotheken, Paraapotheken, Zeitungskiosken, Tabakläden und Geschäften des Lebensmittelverkaufs dürfen die Einzelhandelstätigkeiten bis 18 Uhr ausgeübt werden. Am Samstag und Sonntag bleiben die Geschäfte geschlossen.

 

Der Verzehr von Speisen und Getränken an öffentlich zugänglichen Orten ist nur mehr dann verboten, falls es nicht möglich ist, den zwischenmenschlichen Abstand für Personen aus verschiedenen Haushalten einzuhalten.

 

Für die Osterfeiertage (3. 4. und 5. April) gelten generell die gesamtstaatlichen Bestimmungen der roten Zonen. In Bezug auf die Wirtschaftstätigkeiten gilt:

 - Alle Dienste an Personen sind ausgesetzt, mit Ausnahme der Wäschereien und Bestattungsdienste.

 - Alle Tätigkeiten im Einzelhandel sind ausgesetzt, auch jene in Einkaufszentren, mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln und Grundbedarfsgütern (laut Anlage 2 der Verordnung / diese Tätigkeiten bleiben sonntags geschlossen). Der Verkauf über Distanz oder Hauszustellung ist erlaubt.

 - Ausgenommen von der Einschränkung laut vorhergehendem Punkt sind Apotheken, Paraapotheken, Zeitungskioske, Tabakläden und Geschäfte des Lebensmittelverkaufs.

 - Märkte sind geschlossen, mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln und Produkten der Landwirtschaft und des Gartenbausektors.

 - Der Verzehr von Speisen und Getränken an öffentlich zugänglichen Orten ist verboten.

 

Für alle in der neuen Verordnung nicht genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten gelten weiterhin die bisherigen Einschränkungen.

 

Anlagen:

 - Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 14/2021 vom 13.03.2021 (download als pdf)

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.