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Neue staatliche Verlustbeiträge für Unternehmen (decreto sostegni)

(download als pdf)

 

 

 

Mit staatlicher Eilverordnung Nr. 41 vom 22.03.2021 (decreto sostegni), welche in den letzten Tagen veröffentlicht wurde, sind aufgrund des anhaltenden Covid-19-Notstandes neue staatliche Verlustbeiträge für Unternehmen, Freiberufler und Landwirte eingeführt worden.

 

Voraussetzungen für das Ansuchen

 

Voraussetzung für diesen neuen Verlustbeitrag ist, dass die Summe der ausgestellten Rechnungen/Tageseinnahmen („fatturato“) des Jahres 2020

 

einen Rückgang von mindestens 30%

 

gegenüber jener des Jahres 2019 aufweist.

 

Generell ausgeschlossen von diesem Verlustbeitrag sind Unternehmen, Freiberufler und Landwirte mit Erträgen im Jahr 2019 von über € 10.000.000. Unternehmen und Freiberufler, welche die begünstigten Steuersysteme der CONTRIBUENTI MINIMI und CONTRIBUENTI FORFETARI anwenden, dürfen hingegeben um den Verlustbeitrag ansuchen.

 

Neu an diesem Verlustbeitrag im Vergleich zu jenen des Jahres 2020 (decreto rilancio bzw. decreto ristori) ist, dass nicht mehr auf bestimmte Tätigkeiten (lt. ATECO-Kodex) Bezug genommen wird. Ausschlaggebend ist ausschließlich der Rückgang der Einnahmen, welcher über der genannten Grenze von 30% liegen muss.

 

Nicht zugelassen zum Verlustbeitrag sind:

  • Subjekte, die ihre Tätigkeit vor dem 23.03.2021 abgemeldet haben;
  • Subjekte, die ihre Tätigkeit nach dem 24.03.2021 angemeldet haben.

 

Für Unternehmen und Freiberufler, welche ihre Tätigkeit nach dem 01.01.2019 angemeldet haben, muss das Kriterium des Einnahmenrückganges von 30% nicht eingehalten werden. Diesen Subjekten steht unabhängig von der Entwicklung der Einnahmen der jeweilige Mindestbeitrag zu.

 

Höhe des Beitrages

 

Die Höhe des Verlustbeitrages liegt zwischen 20% und 60% des durchschnittlichen monatlichen Rückganges der Einnahmen (Summe Ausgangsrechnungen bzw. Tagesentgelte), wobei auf die Höhe der Erträge des Jahres 2019 Bezug genommen wird:

 

Erträge 2019

Höhe Verlustbeitrag

bis € 100.000

60%

über € 100.000 bis € 400.000

50%

über € 400.000 bis € 1.000.000

40%

über € 1.000.000 bis € 5.000.000

30%

über € 5.000.000 bis € 10.000.000

20%

 

Zudem gelten folgende Mindestbeträge für den Verlustbeitrag:

  • € 1.000 für physische Personen
  • € 2.000 für andere Subjekte (Gesellschaften, Vereine, Körperschaften, Genossenschaften usw.)

Die Obergrenze für den Verlustbeitrag liegt hingegen bei € 150.000.

 

Beispiel für die Berechnung des Verlustbeitrages:

 

Erträge 2019: € 160.000

ausgestellte Rechnungen 2019: € 165.000

ausgestellte Rechnungen 2020: € 114.000

Rückgang der Einnahmen: € 165.000 - € 114.000 = € 51.000 -> entspricht 30,9%

Verlustbeitrag: (€ 165.000 - € 114.000) / 12 = € 4.250 x 50% = € 2.125

 

Die Höhe des Verlustbeitrages in diesem Beispiel beträgt demnach € 2.125.

 

Ansuchen und Auszahlung des Beitrages

 

Für den Verlustbeitrag muss ein eigenes Ansuchen an die Agentur der Einnahmen gestellt werden. Für dieses Ansuchen wird ein neues Online-Portal eingerichtet.

 

 

Laut Ankündigung der Agentur der Einnahmen soll die Eingabe der Ansuchen ab  30. März 2021 möglich sein. Ab Bereitstellung des Online-Portals müssen die Ansuchen innerhalb von 60 Tagen abgegeben werden.

 

Für die Auszahlung des Verlustbeitrages sind 2 Modalitäten vorgesehen:

  • Auszahlung auf das Bank-K/K des Antragstellers;
  • Kompensation über das Mod. F24.

Die Wahl der Auszahlungsmodalität muss im Beitragsansuchen erfolgen.

 

WICHTIG:

Bei diesem Ansuchen handelt es sich nicht um einen sogenannten „CLICK DAY“ mit chronologischer Bearbeitung der Gesuche. Das bedeutet, dass alle Ansuchen bearbeitet und ausgezahlt werden, welche innerhalb der genannten Frist eingehen. Somit besteht ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Abgabe der Anträge.

 

Dieser Verlustbeitrag der Agentur der Einnahmen muss nicht versteuert werden.

 

Unsere Kanzlei wird für alle Kunden prüfen, ob die Voraussetzungen für diesen Verlustbeitrag gegeben sind. Sofern sie bestehen, werden wir unsere Kunden informieren und die notwendigen Schritte in die Wege leiten.

 

In Bezug auf den Verlustbeitrag der Autonomen Provinz Bozen für Unternehmen und Freiberufler (zusätzlich zum staatlichen Verlustbeitrag), welcher in den letzten Tagen angekündigt wurde, fehlen noch detaillierte Informationen und Durchführungsbestimmungen. Laut Ankündigung des zuständigen Landesrates sollen die entsprechenden Ansuchen ab ca. Mitte April möglich sein. Wir werden unsere Kunden informieren, sobald es diesbezüglich konkrete Anleitungen gibt.

 

Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.