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Elektronische Meldung für gelegentliche selbständige Mitarbeit zwingend erforderlich

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Mit Gesetz Nr. 215/2021 wurde die Pflicht zur elektronischen Meldung im Voraus von gelegentlicher selbständiger Mitarbeit (lavoro autonomo occasionale) eingeführt.

 

WICHTIG:

  • Von dieser Regelung sind alle „gewerblichen“ Auftraggeber betroffen. Darunter sind Einzelunternehmer und alle Gesellschaften, wie z.B. KG, OHG, GmbH oder AG, zu verstehen, sowie auch landwirtschaftliche Unternehmen.
  • Die Meldung betrifft ausschließlich gelegentliche selbständige freiberufliche Mitarbeit im Sinne des Art. 2222 ZGB (bis max. 5.000,00 Euro pro Jahr).
  • Nicht betroffen sind alle privaten Auftraggeber (z.B. Privatpersonen, Familien), aber auch alle Freiberufler (mit MwSt.-Position), die für sich selbst gelegentliche selbständige Mitarbeit in Anspruch nehmen, sowie Co.Co.Co.-Mitarbeiter und Mitarbeiter mit Wertgutscheinen/Voucher (wie z.B. „Presto“ oder „libretto famiglia“).
  • Die elektronischen Meldungen müssen folgende Daten beinhalten:

    • Anagrafische Daten des Auftraggebers und Beauftragten;
    • Ort der Erbringung der Leistung (Ort und genaue Adresse);
    • Kurze Beschreibung der auszuführenden Arbeit;
    • Anfangs- und Enddatum der Arbeit;
    • Höhe der vereinbarten Vergütung.

  • Sollte das ursprünglich angegebene Enddatum sich nach hinten verschieben, d.h. die Beauftragung verlängert sich, muss eine neue Meldung übermittelt werden, in welcher das spätere Enddatum mitgeteilt wird.
  • Eine Annullierung oder Änderung der bereits übermittelten Meldung ist innerhalb der vorher mitgeteilten Laufzeit immer möglich.
  • Seit 28. März 2022 müssen diese Meldungen ausschließlich online über folgende Webseite servizi.lavoro.gov.it durchgeführt werden. Der Zugang erfolgt mittels SPID oder CIE-Identifizierung. Nun hat das nationale Arbeitsinspektorat klargestellt, dass bei objektiven Schwierigkeiten (z.B. die Webseite steht wegen technischer Schwierigkeiten dem Nutzer nicht zur Verfügung bzw. andere objektive Gründe, die die Nutzung der Webseite nicht möglich machen) die Meldung per E-Mail (Pec-Mail) an das zuständige Arbeitsinspektorat verschickt werden kann. In der Autonomen Provinz Bozen ist dafür folgende Pec-Emailadresse zu verwenden: Gelselbst.Lavautocc@pec.prov.bz.it

Diese neuen Meldepflichten können durch Kreuzkontrollen von Seiten der Behörden relativ einfach über das Mod. 770 für das jeweilige Bezugsjahr überprüft werden. Sollten Verstöße gegen diese Vorschrift festgestellt werden, sind Verwaltungsstrafen in Höhe von 500,00 Euro bis 2.500,00 Euro vorgesehen. Wir ersuchen deshalb alle Kunden, diese neuen Meldepflichten genauestens zu beachten.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.