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Steuerabzüge bei Umbau- und Sanierungsarbeiten, sowie Energiemaßnahmen – Die Pflicht zur Angabe des Kollektivvertrages in den Rechnungen gilt nur für Bauunternehmen

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Wie in unserem Kundeninfo 5-2022 vom 22.04.2022 hingewiesen, sind für Bauarbeiten, bei denen die Auftraggeber (Bauherren) Steuerabzüge für Umbau- und Sanierungsarbeiten, sowie Energiemaßnahmen geltend machen möchten, neue Pflichten vorgesehen.

                                                                                        

Für alle Bauarbeiten, die ab 27.05.2022 begonnen werden und ein Volumen von mehr als 70.000,00 Euro überschreiten, muss auf den Rechnungen der Bauunternehmen der angewandte Kollektivvertrag des Bauunternehmens angeführt werden.

 

WICHTIG: Gemäß den letzten Klarstellungen gilt die Pflicht zur Angabe des angewandten Kollektivvertrages in den Rechnungen nur für Bauunternehmen, also jene, die den Kollektivvertrag „Bau-Handwerk“ oder „Bau-Industrie“ anwenden.

 

Sollte ein Hauptunternehmen, beispielsweise ein Schlossereibetrieb, welcher den nationalen Kollektivvertrag „Metall-Handwerk“ anwendet, einen Unterwerkvertrag mit einem Bauunternehmen abschließen, so gilt die Pflicht zur Angabe des Kollektivvertrages in den Rechnungen nur für das Bauunternehmen (Subunternehmen) und NICHT für den Schlossereibetrieb (Hauptunternehmen).

 

Nachdem der Gesamtbetrag von Bauarbeiten im Vorhinein nie genau ermittelt werden kann, empfehlen wir grundsätzlich den Bauunternehmen, die Angabe des angewandten Kollektivvertrages standardmäßig auf den Rechnungen anzuführen.

 

WICHTIG: Die Pflicht zur Angabe des angewandten Kollektivvertrages in den Rechnungen gilt NICHT für Bauunternehmen, die keine Mitarbeiter beschäftigen. Vereinfacht ausgedrückt, ein Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter oder eine Gesellschaft mit nur arbeitenden Gesellschaftern (ohne Mitarbeiter), sind von dieser Pflicht befreit.

 

UNSERE EMPFEHLUNGEN FÜR DIE BAUUNTERNEHMEN:  

Nachdem es bei einigen Arbeiten berechtigte Zweifel gibt, ob diese zu den direkten Bauarbeiten (im Sinne des oben angeführten Gesetzesbezuges) gehören oder nicht, empfehlen wir grundsätzlich:

 

  1. In den Werkverträgen - unabhängig von der Höhe des Betrages der veranschlagten Arbeiten - einen Passus einzufügen, worin erklärt wird, dass die entsprechenden Bauarbeiten nur durch ein oder mehrere Unternehmen ausgeführt werden, welche den nationalen Kollektivvertrag für „Bau-Handwerk“ oder „Bau-Industrie“ anwenden und dieser von den vertretungsstärksten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterzeichnet worden ist. Bei der Vergabe an Subunternehmen müssen entsprechende Erklärungen vorab dazu eingeholt werden.
     
  2. Auf allen elektronischen Rechnungen der Bauunternehmen – und dies unabhängig davon, ob der Bauherr Steuerabzüge geltend machen möchte – den Verweis des angewandten nationalen Kollektivvertrages anzuführen.
     
  3. Im Portal für die elektronische Rechnung die eigene Standardrechnungsvorlage dahingehend zu ergänzen, sodass

  • die Eckdaten des angewandten nationalen Kollektivvertrages für „Bau-Handwerk“ oder „Bau-Industrie“ ersichtlich sind, zuzüglich der Angabe des folgenden Gesetzesbezuges:

    • Obbligo di indicazione in fattura del contratto collettivo ai sensi dell’articolo 51 del decreto legislativo 15 giugno 2015, n. 81
    • Pflicht der Anführung des angewandten Kollektivvertrages in der Rechnungsstellung gemäß Art. 51 des G.v.D. vom 15. Juni 2015, Nr. 81

Sollten diese Pflichten in der Rechnungsstellung ab 27. Mai 2022 nicht eingehalten werden, so wird der Steuerabzug nicht mehr anerkannt. Das gilt auch bei Abtretungen von Steuerguthaben, weil der Bestätigungsvermerk (visto di conformità) von Seiten der befähigten Freiberufler nicht mehr erteilt werden kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.