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Ab dem 30.06.2022 gelten Verwaltungsstrafen für Zahlungen, die nicht mittels POS-Geräte (Bancomat) abgewickelt werden können

(download als pdf)

 

Das sogenannte „Decreto PNRR 2“ hat die Pflicht, bargeldlose Zahlungen mittels POS-Geräten zu ermöglichen, vom 01.01.2023 auf den 30.6.2022 vorverlegt.

 

Ab dem 30. Juni 2022 sind somit alle Einzelhändler, Dienstleister und Freiberufler verpflichtet, ihren Kunden die bargeldlose Zahlung über ein POS-Gerät zu ermöglichen. Wer diese Möglichkeit nicht anbietet, riskiert eine Verwaltungsstrafe, die sich aus einer fixen und einer variablen Komponente zusammensetzt:

 

+ Fixe Komponente der Verwaltungsstrafe     à       30,00 Euro je Transaktion

+ Variable Komponente Verwaltungsstrafe    à         4% des Betrages der Transaktion

= Gesamtstrafe je Transaktion, die nicht über POS abgewickelt werden kann

 

WICHTIG:
Die fixe Komponente der Verwaltungsstrafe in Höhe von 30,00 Euro wird auch dann angewandt, wenn der Betrag der Transaktion darunter liegen sollte. Die variable Komponente wird zuzüglich zur fixen Komponente berechnet, und richtet sich nach dem Betrag der Transaktion, der nicht über POS bezahlt werden kann.

 

Die Verwaltungsstrafe entfällt bei objektiver, technischer Unmöglichkeit, die jedenfalls zeitlich beschränkt und gut dokumentiert werden muss.

Bei Beanstandungen sind keine Reduzierungen bei Sofortzahlung der Verwaltungsstrafen (sogenannte „oblazioni“ ex. Art. 16, Gesetz Nr. 689/1981) vorgesehen.

 

Für weiterführende Informationen oder ein persönliches Gespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.