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Wichtige Hinweise für den Jahreswechsel 2023/2024

(download als pdf)
(Anlage)

 

Mit diesem Kundeninfo möchten wir einige wichtige Hinweise bzgl. Fälligkeiten und Zahlungen zum Jahreswechsel geben.

 

  1. Zahlung von Löhnen und Geschäftsführerbezügen: Damit Geschäftsführerbezüge und Lohnkosten steuerlich noch im Jahr 2023 abgezogen werden können bzw. zu den Einheitsbescheiden (CU) des Jahres 2023 zählen, müssen die entsprechenden Zahlungen bis spätestens 12.01.2024 durchgeführt werden.

Die Lohnsteuern und Sozialabgaben müssen innerhalb 16.01.2024 entrichtet werden.

 

  1. Freiberufler: Es gilt das Zu- und Abflussprinzip (sog. „Kassenprinzip“), d.h. ausschließlich Aufwendungen bzw. Erlöse, welche innerhalb 31.12.2023 bezahlt bzw. kassiert werden, fließen noch in die Steuerperiode 2023.

  1. Provisionsrechnungen: Handelsvertreter oder Unternehmen, welche Provisions­rechnungen ausstellen, können eine Reduzierung des Steuereinbehaltes (ritenuta d’acconto) von 50% auf 20% ihrem Auftraggeber mitteilen. Diese Möglichkeit besteht für Handelsvertreter, welche für den Großteil des Geschäftsjahres abhängige oder freie Mitarbeiter beschäftigen. Die Erklärung muss an den Auftraggeber innerhalb 31. Dezember 2023 entweder mittels Einschreiben oder zertifizierter E-Mail-Adresse (PEC) zugestellt werden, damit ab 2024 der reduzierte Steuereinbehalt angewandt werden kann. Die Erklärung bleibt bis auf Widerruf gültig.

  1. Mitteilungen an die Zusatzpensionsfonds: Innerhalb 31.12.2023 müssen an die Zusatzpensionsfonds die im Jahr 2022 steuerlich nicht in Abzug gebrachten Einzahlungen mitgeteilt werden, damit bei der späteren Auszahlung der Zusatzrente diese Einzahlungen nicht besteuert werden. Wir haben unsere Kunden, welche von dieser Regelung betroffen sind, bereits diesbezüglich informiert.

  1. Absetzbare Spesen: Alle Spesen, welche 2023 von Privatpersonen steuerlich in Abzug gebracht werden möchten, müssen innerhalb 31.12.2023 bezahlt werden (z.B. für Sanierungs- oder Wiedergewinnungsarbeiten, für Energiesparmaßnahmen, Unfall­versicherungen, Arztspesen, Nachkauf von Versicherungsjahren, Spenden, usw.).

  1. Inventar: Alle Unternehmen mit Abschluss des Geschäftsjahres zum 31.12.2023 müssen ein Inventar für Lagerbestände, Rohstoffe, Halbfertigprodukte und halbfertige Arbeiten, sowie anderen Endbeständen (z.B. Heizmaterial) erstellen. Das entsprechende Formular legen wir als Anlage diesem Kundeninfo bei.

  1. Korrekte Verbuchung der Eingangsrechnungen und des MwSt.-Abzuges am Jahresende: Aufgrund der elektronischen Rechnungen müssen die Bestimmungen für eine korrekte Verbuchung der Eingangsrechnungen am Jahresende besonders beachtet werden, um einen periodengerechten Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug) zu gewährleisten. Ausschlaggebend für eine periodengerechte Zuordnung des MwSt.-Abzuges ist das Erhaltsdatum (data ricezione) der Rechnung, das über die SDI-Plattform eindeutig nachgewiesen wird. Aus praktischer Sicht müssen bei den Eingangsrechnungen (mit Abzug der MwSt.) folgende Fälle unterschieden werden:

  1. Eingangsrechnungen, welche im Monat Dezember 2023 erhalten (lt. Datum SDI) und verbucht werden: à Die MwSt. wird in der Abrechnungsperiode des Monats Dezember 2023 (bzw. im IV. Trimester 2023) berücksichtigt.

TIPP:    Wir empfehlen deshalb DRINGEND, alle im Dezember 2023 erhaltenen Rechnungen auch noch im Monat Dezember 2023 zu verbuchen, sodass eine umständliche und fehleranfällige Handhabung des MwSt.-Abzuges im Rahmen der MwSt.-Jahreserklärung vermieden werden kann.

 

  1. Eingangsrechnungen, welche im Monat Januar 2024 erhalten werden (lt. Datum SDI), aber ein Rechnungsdatum Dezember 2023 aufweisen: à Die MwSt. muss in der Abrechnungsperiode des Monats Januar 2024 (bzw. I. Trimesters 2024) abgezogen werden. Die Verbuchung dieser Rechnungen erfolgt demnach erst im Jahr 2024. Bei doppelter Buchführung müssen diese Rechnungen zudem als „zu erhaltende Rechnungen“ abgegrenzt werden.

 

Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass für einen korrekten und periodengerechten Abzug der MwSt. am Jahresende

  • das Datum (data ricezione) entscheidend ist, an welchem die Rechnungen über die SDI-Plattform eingehen und
  • die Rechnungen in der Buchhaltung aufgezeichnet werden.

 

Die oben angeführten Bestimmungen gelten spezifisch für die Verbuchung der Eingangsrechnungen am Jahresende. Während des Geschäftsjahres gelten weiterhin die allgemeinen Verbuchungsregeln.

Die mit der Steuerreform geplanten Vereinfachungen treten voraussichtlich mit dem Jahr 2024 in Kraft. Für das Jahr 2023 gelten noch die oben genannten Verbuchungsregeln.

 

Für weitere Informationen und Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.