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Staatliches Haushaltsgesetz 2024 und andere steuerliche Neuerungen – TEIL 1

(download als pdf)

 

Das staatliche Haushaltsgesetz Nr. 213 vom 30.12.2023 ist im Amtsblatt der Republik Nr. 303 vom 30.12.2023 veröffentlicht worden und mit 01.01.2024 in Kraft getreten. Für viele Sachverhalte müssen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden bzw. sind spätere Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen.

 

Anbei der erste Teil der wichtigsten steuerlichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2024, den zweiten Teil der Neuerungen werden wir Ihnen in den nächsten Tagen zukommen lassen. 

 

 

Einkommenssteuer der natürlichen Personen (IRPEF)

 

Reform der Einkommenssteuer für physische Personen (IRPEF)

Die bisher geltenden vier Einkommensstufen werden vorerst beschränkt für das Jahr 2024 auf drei Einkommensstufen reduziert. Die wesentliche Änderung für das Steuerjahr 2024 besteht darin, dass nun Einkommen bis 28.000,00 Euro dem Einkommenssteuersatz von 23% unterliegen. Bisher konnte der Einkommenssteuersatz von 23% nur bis zu einem Einkommen von 15.000,00 Euro angewandt werden, für Einkommen von 15.001,00 Euro bis 28.000,00 Euro wurde hingegen der Einkommenssteuersatz von 25% angewandt.

 

Erste Berechnungen haben gezeigt, dass durch die Zusammenlegung der ersten beiden Einkommenssteuerklassen eine Steuerersparnis von max. 260,00 Euro erzielt wird.

 

Die neuen Einkommenssteuerklassen mit den progressiven Steuersätzen für das Jahr 2024:

 

                                                                                       Steuergrundlage                                                                                                 %-Satz

bis 28.000,00 Euro

23%

von 28.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro

35%

über 50.000,00 Euro

43%

 

 

 

Unternehmen und Freiberufler      

 

Unternehmen und Freiberufler mit Pauschalbesteuerung „regime forfettario“: Ab 01.01.2024 ist die elektronische Rechnungslegung verpflichtend

Ab 01.01.2024 sind alle Unternehmen und Freiberufler mit Pauschalbesteuerung „regime forfettario“ verpflichtet, ihre Ausgangsumsätze mit elektronischen Rechnungen zu dokumentieren. Die betroffenen Kunden unserer Kanzlei wurden bereits im Vorhinein und rechtzeitig über die technischen Möglichkeiten der elektronischen Rechnungslegung informiert.

 

 

Vorab-Vereinbarung für die Steuerfestsetzung (Konkordat)

Den Steuerpflichtigen mit Zuverlässigkeitsindizes (ISA) und einer Bewertungsnote von 8 oder mehr wird die Möglichkeit geboten, ihre Steuern für einen Zweijahreszeitraum im Vorhinein festzusetzen. Die Finanzverwaltung wird auf Basis der Zuverlässigkeitsindizes (ISA) den jeweiligen Steuerpflichtigen einen Vorschlag für die Jahre 2024 und 2025 unterbreiten, den diese annehmen oder ablehnen können. Die wesentlichen Vorteile bei dieser Vorab-Vereinbarung sind reduzierte Verjährungsfristen für die Steuerfestsetzung, höhere Schwellwerte für die Befreiung von den Bestätigungsvermerken für die Einkommenssteuer und der MwSt., Aussetzung der Einschränkungen für nicht operative Gesellschaften, u.a.

Signifikante Steuerersparnisse dürften sich nur in jenen Fällen ergeben, wenn in den Jahren 2024 und 2025 erhebliche Gewinnsteigerungen zu erwarten sind.

Für den Bereich der MwSt. sind keine Vereinfachungen oder Abfindungen vorgesehen.

 

 

Abschaffung der Eigenkapitalförderung (ACE)

Die mit Monti-Verordnung (Gesetzesdekret Nr. 201/2011) eingeführte Maßnahme zur Stärkung des Eigenkapitals für Unternehmen wurde mit 01.01.2024 abgeschafft. Diese fiktive Verzinsung auf das Eigenkapital kann somit nur noch für das Steuerjahr 2023 berechnet werden. Eventuelle Vorträge aus den Vorjahren bleiben den Unternehmen zeitlich unbeschränkt – bis zur Verwendung – erhalten.

 

 

Einschränkungen bei den steuerlichen Anreizen für Rückkehrer und Einwanderer nach Italien

Für Rückkehrer und Einwanderer nach Italien sind die steuerlichen Anreize stark eingeschränkt worden und an neue Voraussetzungen gekoppelt. Die Begünstigungen können ab 2024 nur mehr hochqualifizierte Forscher und Arbeitskräfte in Anspruch nehmen und die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommenssteuer wurde von 30% auf 50% angehoben. Erstmals wurde auch eine Einkommensgrenze von 600.000,00 Euro festgelegt. Die Begünstigungen gelten nur mehr für das Jahr der Ansässigkeit und die vier darauffolgenden Jahre, sofern die Voraussetzungen beibehalten werden. Der Rückkehrer oder Einwanderer verpflichtet sich zudem für mindestens 5 Jahre in Italien steuerlich ansässig zu bleiben.

Die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit dieser Steuerbegünstigung kann nur in einem persönlichen Beratungsgespräch abgeklärt werden.

 

 

Erhöhung des De-Minimis-Schwellwertes auf 300.000,00 Euro

Der Begriff „De-minimis“ stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union und wurde eingeführt, um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden, öffentlichen Beihilfen an Unternehmen zu schützen, denn sie stellen für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Konkurrenzunternehmen dar, die eine solche Zuwendung nicht erhalten. Das EU-Recht lässt jedoch eine Ausnahme zu, z.B. für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Diese so genannten De-minimis-Beihilfen müssen von der EU-Kommission nicht genehmigt werden und können beispielsweise in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Der bisherige Schwellwert der öffentlichen Beihilfen und Subventionen von 200.000,00 Euro in einem Dreijahreszeitraum wurde ab 01.01.2024 auf 300.000,00 Euro im Dreijahreszeitraum angehoben.

 

 

Verlängerung der Förderung „Sabatini-ter“

Die Investitionsbeihilfe „Sabatini-ter“ für Klein- und Mittelbetriebe in Form eines Zinszuschusses ist für das Jahr 2024 verlängert worden. Für diese Förderung sind für das Jahr 2024 Haushaltsmittel in Höhe von 100 Mio. Euro bereitgestellt worden.

 

 

Steuereinbehalt auch für Versicherungvertreter verpflichtend

Ab 01.04.2024 werden die Auftraggeber von Versicherungsvertretern verpflichtet, auf den Provisionsabrechnungen ihrer Vertreter den gesetzlichen Steuereinbehalt von 23% auf 50% der Bemessungsgrundlage einzuhalten und einzubezahlen. Bisher waren die Vertreter von Versicherungen vom Steuereinbehalt ausgenommen.   

 

 

Verpflichtende Versicherungspolizze für Unternehmen für Naturkatastrophen

Die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen (gilt auch für ausländische Unternehmen mit Betriebstätte in Italien) werden bis spätestens 31.12.2024 verpflichtet, für ihre Grundstücke, Bauten, Anlagen und Maschinen in Italien eine Versicherungspolizze abzuschließen, welche die Risiken von Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Hochwasser, usw.) abdecken.  

 

 

Neuerungen im Bereich der MwSt.

 

Erhöhung der MwSt. für bestimmte Kindernahrungsmittel und Windeln

Ab 01.01.2024 wurde die MwSt. für bestimmte Kindernahrungsmittel (z.B. Milchpulver, Babynahrung) und für Windeln von 5% auf 10% erhöht.

 

 

Reduzierte MwSt. von 10% für den Ankauf von Holzpellets gilt nur mehr für die Monate Januar und Februar 2024

Die reduzierte MwSt. von 10% für den Ankauf von Holzpellets wurde vorerst nur mehr für die Monate Januar und Februar 2024 verlängert. Danach gilt (Stand heute) der ordentliche MwSt.-Satz von 22%.

 

 

MwSt.-freie Verkäufe an Privatpersonen aus Nicht-EU-Ländern (Art. 38-quater, D.P.R. 633/72)

Privatpersonen (Reisende) aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Schweiz) können in Italien bei ihren Einkäufen die Befreiung der MwSt. beim Verkäufer/Händler beantragen, sofern der Nicht-EU-Bürger erklärt:

  • in einem Nicht-EU-Land ansässig zu sein;
  • das erworbene Gut/Produkt nur für private/familiäre Zwecke zu verwenden;
  • das erworbene Gut/Produkt spätestens innerhalb von 90 Tagen nach dem Kauf nachweislich außerhalb der EU zu bringen.

Der Nicht-EU-Bürger kann alternativ zur oben angeführten Befreiung die Rückerstattung der italienischen MwSt. beantragen.

 

NEU:    Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wurde der Mindestbetrag des Ankaufes (inkl.
MwSt.) von vorher 154,94 Euro auf 70,00 Euro herabgesetzt. Der neue
Grenzwert gilt für Ankäufe ab 01.02.2024.

 

 

Für weiterführende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.