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Staatliches Haushaltsgesetz 2024 und andere steuerliche Neuerungen – TEIL 2

(download als pdf)

 

Das staatliche Haushaltsgesetz Nr. 213 vom 30.12.2023 ist im Amtsblatt der Republik Nr. 303 vom 30.12.2023 veröffentlicht worden und mit 01.01.2024 in Kraft getreten. Für viele Sachverhalte müssen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden, bzw. sind spätere Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen.

 

Anbei der zweite Teil der wichtigsten steuerlichen Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2024 und anderer, wichtiger Neuerungen. 

 

 

Neuerungen im Bereich Arbeit und Soziales

 

Steuerfreie Sachbezüge (fringe-benefits) von 1.000,00 Euro bzw. 2.000,00 Euro für Arbeitnehmer mit zu steuerlich zu Lasten lebenden Kindern

Arbeitgeber können im Jahr 2024 ihren Arbeitnehmern steuerfreie Sachbezüge (fringe benefits) von grundsätzlich 1.000,00 Euro pro Arbeitnehmer zukommen lassen. Für Arbeitnehmer mit steuerlich zu Lasten lebenden Kindern erhöht sich der Betrag auf 2.000,00 Euro pro Arbeitnehmer.

 

Als steuerlich zu Lasten lebende Kinder gelten jene Kinder, die

  • nicht älter als 24 Jahre und ein Jahreseinkommen von max. 4.000,00 Euro aufweisen
    ODER
  • älter als 24 Jahre sind und ein Jahreseinkommen von max. 2.840,51 Euro aufweisen.

Sofern Arbeitgeber bei ihren Mitarbeitern diese steuerfreien Sachbezüge anwenden möchten, müssen sie von den Arbeitnehmern mit zu Lasten lebenden Kindern entsprechende Eigenerklärungen einholen, mit denen der Arbeitnehmer erklärt, dass zumindest 1 Kind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt.

Als Fringe-Benefit-Leistungen gelten:

  • Güter und Dienstleistungen, wie z.B. Einkaufsgutscheine, Benzingutscheine, Geschenkkörbe, außerberufliche Versicherungen, Nutzung des Betriebstelefons oder des Firmenwagens auch für private Zwecke, Produkte und Dienstleistungen vom Arbeitgeber, usw.;
  • Beträge/Zahlungen für Spesen im Privathaushalt der Arbeitnehmer für Gas, Strom und Wasser. In diesem Fall müssen die entsprechenden Rechnungen oder eine Kopie davon dem Arbeitgeber als Bestätigung der getragenen Spesen vorgelegt werden. Um zu vermeiden, dass Arbeitnehmer mehrfach in den Genuss des begünstigten Fringe-Benefit-Wertes kommen, z.B. wenn mehrere Part-Time-Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern bestehen, müssen die Arbeitnehmer eine weitere Eigenerklärung abfassen, in der erklärt werden muss, dass die vorgelegten Spesen (z.B. für Gas, Wasser, Strom) nicht bereits bei anderen Rückerstattungsanträgen geltend gemacht worden sind.

 

Verlängerung der Besteuerung von Produktivitätsprämien in Höhe von 5%

Unternehmer können bei messbaren Steigerungen von Produktivität, Rentabilität, Qualität, Effizienz oder Innovationen ihren Mitarbeitern unter bestimmten formalen Voraussetzungen als Anerkennung eine Produktivitätsprämie ausbezahlen. Diese Produktivitätsprämie kann auch für das Jahr 2024 mit einer Ersatzsteuer von 5% bis zu einer Obergrenze von 3.000,00 Euro pro Jahr pro Mitarbeiter begünstigt abgegolten werden.

Diese begünstigte Besteuerung gilt nur für Arbeitnehmer, die im vorangegangenen Jahr ein Bruttoeinkommen von 80.000,00 Euro nicht überschritten haben.

 

 

Neuerungen bei den Immobilien und Steuerabzügen

 

Kurzzeitvermietung von Wohnungen (locazioni brevi) – Ersatzbesteuerung (cedolare secca) von 21% gilt nur mehr für eine Wohnung

Bei der Kurzzeitvermietung von Wohnungen (mit einer Dauer von max. 30 Tagen) kann nur mehr für die erste vermietete Wohnung die Ersatzbesteuerung (cedolare secca) von 21% angewandt werden. Für jede weitere Wohneinheit (bis max. 4 Wohneinheiten) gilt ab 01.01.2024 die erhöhte Ersatzbesteuerung von 26%.

Bei mehr als 4 vermieteten Wohneinheiten liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor und es muss eine MwSt.-Positionsnummer eröffnet werden.

 

Erfolgt die Vermarktung/Vermietung über Online-Plattformen, so sind diese verpflichtet, einen Steuereinbehalt in Höhe von 21% einzubehalten.

 

WICHTIG:       Bei der Kurzzeitvermietung von Wohnungen sind die Vermieter ab
01.01.2024 zudem verpflichtet, einen nationalen Identifizierungskodex (CIN) für jede vermietete Immobilieneinheit zu generieren, der auf allen Portalen für die Vermarktung und am Gebäude, wo sich die vermietete Wohnung befindet, angeführt werden muss. Dieser nationale Identifizierungskodex (CIN) muss über das Ministerium für Tourismus mittels einer automatisierten Verfahrensweise beantragt werden.

Für unterlassene Angaben sind hohe Strafen vorgesehen.  

 

Bonus für Möbel und Haushaltsgeräte (50%)

Der Bonus für Möbel und Haushaltsgeräte (50%) wurde bereits im Vorjahr bis zum Jahr 2024 verlängert. Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wurde die steuerlich relevante Ausgabensumme von vorher 8.000,00 Euro auf 5.000,00 Euro herabgesetzt, womit sich der maximale Steuerabzug von vorher 4.000,00 Euro auf 2.500,00 Euro reduziert. Voraussetzung ist, dass in der entsprechenden Wohneinheit ab dem 01.01.2023 Umbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten (mit Steuerabzug 50%) begonnen worden sind.

 

 

Steuereinbehalte bei Bauüberweisungen von 8% auf 11% erhöht

Privatpersonen, die bei außerordentlichen Instandhaltungen, Umbau- und energetischen Sanierungsarbeiten auf Wohnimmobilien entsprechende Steuerabzüge (50% - 65% - 75%) geltend machen möchten, müssen die erhaltenen Rechnungen ihrer Handwerker unbedingt mit sogenannten „Bauüberweisungen“ bezahlen. Mit dieser Art von Überweisung wird neben dem Gesetzesbezug, auch die MwSt.-Steuernummer des ausführenden Unternehmens und die Steuernummer des Bauherrn angegeben. Den ausführenden Unternehmen (Handwerkern) wird bei der Gutschrift durch das Bankinstitut ein Steuereinbehalt einbezogen. Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wurde der bisherige Steuereinbehalt von 8% auf 11% angehoben. In der Praxis bedeutet das konkret, dass der Handwerker kurzfristig noch weniger Liquidität auf seinem Bankkonto gutgeschrieben bekommt und den Steuereinbehalt nur im Rahmen seiner Steuererklärung verrechnen bzw. zurückfordern kann.

Der höhere Steuereinbehalt von 11% gilt für Bauüberweisungen ab 01.03.2024.

 

 

Besteuerung der Mehrerlöse bei Verkauf von Wohneinheiten mit Steuerabzug 110%

Beim Verkauf von Wohneinheiten, bei denen der Steuerabzug 110% (sog. Superbonus) in Anspruch genommen worden ist, muss im Zeitfenster von 10 Jahren (ab Fertigstellung der Arbeiten) im Detail geprüft werden, ob eventuelle Mehrerlöse zu besteuern sind. Von der Neuerung betroffen sind grundsätzlich jene Wohneinheiten mit Steuerabzug 110%, wo der Steuerpflichtige eine Abtretung des Steuerguthabens (cessione) oder den Direktrabatt (sconto in fattura) in Anspruch genommen hat. Die Mehrerlöse werden in diesen Fällen zu den sogenannten „sonstigen Einkünften“ gezählt und unterliegen der Ersatzbesteuerung von 26%.

 

Von der Besteuerung ausgenommen bleiben Immobilieneinheiten mit Steuerabzug 110%, den der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung direkt in Abzug gebracht hat, bzw. im Erbwege übertragen bekommen hat oder Wohneinheiten, in denen der Steuerpflichtige (oder Familienangehörige) für den vorwiegenden Teil selbst gewohnt hat. 

 

 

Aufwertung von Liegenschaften und Beteiligungen, Auslandsvermögen

 

Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

Privatpersonen, einfache Gesellschaften, sowie die nicht gewerblichen Körperschaften können die zum 1. Januar 2024 gehaltenen Beteiligungen und Grundstücke (Baugrundstücke oder landwirtschaftliche Grundstücke) durch Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer steuerlich aufwerten und von zukünftigen Veräußerungsgewinnen freistellen. Für die Aufwertung bedarf es einer beeideten Schätzung eines Sachverständigen, die innerhalb 30.06.2024 abgefasst werden muss.

Die Ersatzsteuer kann wahlweise in einer Einmalzahlung oder in drei Ratenzahlungen entrichtet werden und beträgt sowohl für Grundstücke als auch Beteiligungen immer 16%.

Die Zahlung der ersten Rate oder die Einmalzahlung der Ersatzsteuer muss innerhalb der Fälligkeit für die Zahlung der Einkommenssteuern (voraussichtlich 30.06.2024) geleistet werden.

Die Aufwertung von Liegenschaften und Beteiligungen war bereits in den vergangenen Jahren möglich und wurde nun mit dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2024 verlängert.

 

 

Höhere Besteuerung für das ausländische Immobiliar- und Finanzanlagevermögen

Die Vermögenssteuer auf Immobilien, Grundstücke oder Realrechte im Ausland wird ab 01.01.2024 von 0,76% auf 1,06% erhöht, berechnet auf den Kaufpreis oder Marktwert, unabhängig von deren Verwendung. Eventuelle im Ausland bezahlte Vermögenssteuern können weiterhin der inländischen Steuer angerechnet werden.

 

Die Vermögenssteuer für das ausländische Finanzanlagevermögen beträgt weiterhin grundsätzlich 0,2%. Wird das Finanzanlagevermögen jedoch in Ländern mit privilegiertem Steuerregime gehalten, erhöht sich die Besteuerung auf 0,4%.

 

 

Sonstige steuerliche Neuerungen

 

 

Gesetzlicher Zinssatz von 5,0% auf 2,5% reduziert

Mit 01.01.2024 ist der gesetzliche Zinssatz von 5,0% auf 2,50% reduziert worden. Der gesetzliche Zinssatz wird mitunter bei freiwilligen Berichtigungen von Steuerzahlungen (F24), Zinsberechnung im Rahmen von Steuerstreitverfahren, Verzinsung der vom Mieter an den Vermieter entrichteten Kaution, Verzinsung von Forderungen aus Schadensersatzzahlungen, Berechnung des Fruchtgenusses im Bereich der Register-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer angewandt. Im Rahmen der Einkommenssteuern wird z.B. bei gewährten Darlehen ein Zinsertrag in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes angenommen.

Staatliche Fernsehgebühr RAI von 90,00 Euro auf 70,00 Euro reduziert

Die staatliche Fernsehgebühr RAI ist für das Jahr 2024 in Höhe von 70,00 Euro (vorher 90,00 Euro) festgelegt worden und wird in der Regel zusammen mit der Stromrechnung in monatlichen Raten bezahlt. Sollte ein Haushalt kein TV-Gerät besitzen bzw. über Tablets und Computer auch keine TV- oder Hörprogramme empfangen, kann mittels einer Eigenerklärung um eine Befreiung der Gebühr angesucht werden.

 

Für weiterführende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.